Das Aussenministerium sieht bei Reisen nach Mexiko - infolge der aktuellen Fälle von Schweine-Grippe-Erkrankungen derzeit (28.4.2009) zwar ein hohes Sicherheitsrisiko und rät davon ab nach Mexiko zu reisen; es gibt aber keine offizielle Reisewarnung.
Der Oberste Gerichtshof geht aber davon aus, dass eine Reisewarnung zwar ein Indiz sei, dass die Reise unzumutbar ist und daher von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage und einem Recht zur kostenlosen Stornierung auszugehen ist; doch er zieht nicht den Umkehrschluss, dass ohne Reisewarnung ein kostenloses Storno unzulässig wäre. Er stellt vielmehr darauf ab, ob ein durchschnittlicher Reisender - im Lichte seriöser Medienberichte - aufgrund der über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Gefährdung die Reise absagen würde. Ist davon auszugehen, dann besteht ein Recht auf eine kostenlose Stornierung.
Dazu zwei Einschränkungen:
1) Wenn der Reiseveranstalter eine kostenlose Umbuchung auf eine gleichwertige Reise (gleicher Zeitraum, gleicher Preis, gleiche Leistungen) anbietet, dann kann man nicht kostenlos stornieren.
2) Der Reisende muss - wenn die Reise erst in einiger Zeit anzutreten wäre - zuwarten und beobachten, wie sich die Gefahrensituation entwickelt. (Dieser Grundsatz steht in einem Spannungsverhältnis zu den Regeln für ein kostenpflichtiges Storno. Die Stornokosten werden immer höher, je kürzer vor Reiseantritt man storniert. Daher muss jeder für sich entscheiden, ob er - dem OGH folgend - zuwartet oder gleich storniert und die (geringeren) Stornokosten slebst zahlt.)
Die Gerichte hatten sich in der Vergangenheit auch mit Rücktritten infolge Infektionsrisken zu beschäftigen (SARS) (siehe Verweis auf die Urteile am Ende des Textes).
Der VKI appelliert in der gegenwärtigen Situation an die Reiseveranstalter, bei Reisen nach Mexiko ein kostenloses Storno zu akzeptieren.
Lehnt der Reiseveranstalter ein kostenloses Storno ab und man will die Reise keinesfalls antreten, dann empfiehlt der VKI mit eingeschriebenem Brief den kostenlosen Rücktritt (wegen Wegfalles der Geschäftsgrundlage) zu erklären und allenfalls bereits bezahlte Kosten zurückzuverlangen. Sollte es zu Streitfällen kommen, wird der VKI weitere Musterprozesse führen.