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Servicepauschale und 12-monatige Vertragsbindung bei Fitnesscenter unzulässig

Zusatzgebühren verteuern das Training in Fitnessstudios erheblich. Eine Preisaufsplittung, die der Verein für Konsumenteninformation (VKI) für unzulässig erachtet. Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die WBQ Fitness GmbH, einen „Clever-fit“- Franchisenehmer, wegen solcher Zusatzgebühren. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat die Rechtsansicht des VKI jetzt rechtskräftig bestätigt. Betroffene Konsumentinnen und Konsumenten haben als Folge einen Rückzahlungsanspruch. Das Urteil strahlt zudem auf unzählige Fitnessverträge in ganz Österreich aus.

Der VKI hat insgesamt vier Klauseln der WBQ Fitness GmbH beanstandet. Bei der ersten Klausel handelt es sich um einen dynamischen Verweis auf die Hausordnung, bei der zweiten um eine Vertragsbindungs- und Kündigungsklausel, bei der dritten um eine Klausel, die die Ruhendstellung des Vertrags regelt, und bei der vierten Klausel um die Gebührenklausel.

Die WBQ Fitness GmbH betreibt in der Kundratstraße und Etrichstraße in Wien, in der Museumgasse in Mistelbach und in der Kärntner Straße in Knittelfeld „Clever fit“-Fitnessstudios.

Klausel 1: „Mit Abschluss der Mitgliedschaftsvereinbarung verpflichtet sich das Mitglied die Hausordnung des jeweiligen Studios gemäß Aushang einzuhalten.“

Der OGH hält eingangs fest, dass nach § 6 Abs 2 Z 3 KSchG Vertragsbestimmungen nicht verbindlich sind, sofern der Unternehmer nicht beweist, dass sie im Einzelnen ausgehandelt worden sind, nach denen „der Unternehmer eine von ihm zu erbringende Leistung einseitig ändern oder von ihr abweichen kann, es sei denn, die Änderung beziehungsweise Abweichung ist dem Verbraucher zumutbar, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist“. Diese Vorschrift soll verhindern, dass sich der Unternehmer das Recht auf weitgehende, den Interessen des Verbrauchers widersprechende, einseitige Leistungsänderungen vorbehält.

Weiters folgert der OGH, dass in der Hausordnung insbesondere Verhaltenspflichten der Kunden normiert sind. Damit bezieht die Klausel sich nach Art einer dynamischen Verweisung auf die einem Aushang entnehmbare Hausordnung. Der Beklagten käme bei – im Verbandsverfahren vorzunehmender (RS0016590) – kundenfeindlichster Auslegung der Klausel im Ergebnis ein uneingeschränktes Recht zu, einseitig die von ihr zu erbringenden Leistungen einem Kunden gegenüber abzuändern, ohne dass diese Änderung – besonders weil sie geringfügig oder sachlich gerechtfertigt ist – zumutbar sein müsste. Die Klausel verstößt deshalb gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG.

Klausel 2: „Die Mitgliedschaftsvereinbarung kann sowohl vom Mitglied wie auch von dem Anbieter jeweils unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten schriftlich gekündigt werden. Für die ersten zwölf Monate ab Beginn des Vertragsverhältnisses verzichtet das Mitglied auf das Recht zur ordentlichen Kündigung der Mitgliedschaftsvereinbarung (Mindestvertragsdauer).“

Der OGH bezieht sich auf die kürlich ergangene Entscheidung 4 Ob 59/22p. Nach § 6 Abs 1 Z 1 zweiter Fall KSchG sind für Verbraucher:innen Vertragsbestimmungen iSd § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen er während einer unangemessen langen Frist an den Vertrag gebunden ist.

Das Training bei der Beklagten erfolgt grundsätzlich ohne Trainer, einer der anwesenden Trainer steht aber für kleinere Anliegen oder Fragen zur Verfügung. Die Beklagte bietet auch im Hinblick auf die von ihr getätigten Investitionen den Kund:innen keine vertragliche Alternative an, bei deren Wahl die Übernahme eines höheren wirtschaftlichen Risikos durch den Anbieter mit einem höheren Preis oder eine längere Vertragsdauer mit einem entsprechenden Preisnachlass abgegolten würden; insofern ist der von der Beklagten argumentierte Zusammenhang zwischen Bindung und Leistungsangebot nicht nachvollziehbar. Die Bindungsdauer ist daher unzulässig lang.

Die Klausel ist intransparent: Der Verzicht auf eine Kündigungserklärung für eine bestimmte Zeit ist entgegen der Formulierung der Klausel gerade nicht eine „Mindestvertragsdauer“, welche sich erst im Zusammenhalt mit den weiteren Bestimmungen ergibt, sodass dem Verbraucher ein unklares Bild seiner vertraglichen Verpflichtung vermittelt wird. Dies erhellt im Übrigen auch aus dem Umstand, dass auch in der „Mitgliedschaftsvereinbarung“ an prominenter Stelle von einem „Beginn der 12-monatigen Vertragslaufzeit“ die Rede ist.

Dem Kunden wird im ersten Jahr der Verzicht auf die Abgabe einer Erklärung schlechthin abverlangt.

Der 3 Senat ist aber in Bezug auf die Vertragsbindung deutlicher als der 4 Senat in RS 4 Ob 59/22p, hält er doch ausdrücklich fest, dass kein Grund ersichtlich ist, warum die jedenfalls einzuhaltende 12-monatige Vertragsdauer nicht als unangemessen lange iSd § 6 Abs 1 Z 1 zweiter Fall KSchG zu qualifizieren wäre.

Klausel 3: „Die Mitgliedschaftsvereinbarung kann sowohl vom Mitglied wie auch von dem Anbieter jeweils unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten schriftlich gekündigt werden. Für die ersten zwölf Monate ab Beginn des Vertragsverhältnisses verzichtet das Mitglied auf das Recht zur ordentlichen Kündigung der Mitgliedschaftsvereinbarung (Mindestvertragsdauer).“

Anders als das Erstgericht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Klausel 3 aus zwei eigenständigen Klauseln bestehe, nämlich zum einen aus den im ersten und zweiten Satz enthaltenen Regelungen zu den Voraussetzungen der Ruhendstellung und der dabei eintretenden Entgeltbefreiung und zum anderen aus der im dritten Satz enthaltenen Regelung zur allfälligen Verlängerung der Mindestvertragsdauer.

Diese Beurteilung korrigiert der OGH: Der dritte Satz kann nicht isoliert von den ersten beiden Sätzen wahrgenommen werden, weil er sich auf „die Ruhendstellung“ bezieht und für sich genommen nicht verständlich wäre, was damit gemeint sein sollte. Klausel 3 ist damit nicht teilbar. Es handelt sich um eine als Ganzes zu kontrollierende Klausel, in der eine (dispositivrechtlich nicht vorgesehene) Ruhendstellung des Fitnessstudiovertrags mit Tatbestand und Rechtsfolge(n) geregelt wird.

Die Klausel 3 verweist auf die „Mindestvertragslaufzeit gemäß Punkt 6.1.“ und somit auf die unzulässige Klausel 2. Die Unzulässigkeit einer Bestimmung, auf die verwiesen wird, führt zwingend zur Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung.

Klausel 4: „Zu Beginn der Mitgliedschaft wird eine einmalige Pauschale von 19,90 EUR für die Verwaltung erhoben. Das Eintrittsmedium […] wird ebenfalls mit einer Gebühr von 19,90 EUR berechnet. Halbjährlich wird eine Servicepauschale in Höhe von 19,90 EUR erhoben. […]“

Der OGH übernimmt im Wesentlichen die Ausführungen aus RS 4 Ob 59/22p wörtlich: Die Klausel enthält mehrere Klauseln, die eigenständige Regelungsbereiche enthalten und einer isolierten Wahrnehmung zugänglich sind.

In AGB enthaltene Entgeltklauseln, die ein Zusatzentgelt nicht zur Abgeltung einer nur aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall erforderlichen Mehrleistung, sondern zur Abgeltung einer im Regelfall mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten verbundenen Leistung vorsehen, schränken das eigentliche Leistungsversprechen ein, verändern oder aushöhlen es und unterliegen damit der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB.

Nach der jüngeren Rsp des EuGH (C-224/19, C-259/19, Caixabank SA ua) kann eine in einem Darlehensvertrag enthaltene Klausel, nach der der Verbraucher eine Bereitstellungsprovision zu zahlen hat, entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursachen, wenn das Finanzinstitut nicht nachweist, dass diese Provision tatsächlich erbrachten Dienstleistungen und ihm entstandenen Kosten entspricht, was vom nationalen Richter zu beurteilen ist. Die vor dieser Entscheidung ergangene Rsp des OGH, wonach alles, was der Kreditnehmer über die Rückgabe der Valuta hinaus für den Erhalt der Leistung des Kreditgebers zu geben hat, und daher auch laufzeitunabhängige „Bearbeitungs-“ oder „Manipulationsgebühren“ Entgelt und daher nicht kontrollunterworfen sei (vgl RS0130662), ist daher in unionsrechtlichem Lichte neu zu bewerten.

Vor diesem Hintergrund ist nicht nur für einen Vertrag zwischen Verbraucher und Kreditunternehmung, für den vielfältige sonstige rechtliche Rahmenbedingungen bestehen (vgl 6 Ob 13/16d), sondern umso mehr für einen Vertrag über die Benützung eines Fitnessstudios ein konkreter Konnex zwischen dem ausgewiesenen Sonderentgelt und den tatsächlich erbrachten Dienstleistungen und dem Unternehmer entstandenen Kosten gefordert. Wenn auch eine Pauschalierung von Entgelten nicht von vornherein unzulässig ist, solange damit die konkreten Kosten nicht grob überschritten werden, ist die Verrechnung von Entgelten ohne konkrete Zusatzleistung und ohne konkrete Kosten als unzulässig anzusehen.

Servicepauschale (Satz 3)

Nach den Feststellungen ist die „Servicepauschale“ ebenso unabhängig von den dem Kunden mit der Mitgliedschaft zur Verfügung stehenden Angeboten wie von den von ihm tatsächlich konkret konsumierten Leistungen. Dem Berufungsgericht ist daher dahin zuzustimmen, dass diese Klausel mit dem „All in“-Konzept nicht vereinbar und insofern gröblich benachteiligend ist. Warum sie eine Hauptleistungspflicht umschreiben sollte, ist nicht nachvollziehbar, zumal wie dargelegt Klauseln, die ein Zusatzentgelt nicht zur Abgeltung einer nur aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall erforderlichen Mehrleistung, sondern zur Abgeltung einer im Regelfall mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten verbundenen Leistung vorsehen, als Nebenleistungen gröblich benachteiligend sind. Bereits die Vorinstanzen haben zutreffend darauf verwiesen, dass die Verbraucher:innen keinerlei über die vertragliche Hauptleistung hinausgehende „Service“-Leistungen erhalten, sondern nach den AGB Zusatzleistungen – welcher Art immer diese sein mögen – nochmals gesondert entgolten werden müssten. Konkrete Umstände im Sinn der erwähnten Rsp des EuGH, dass die Servicepauschale darüber hinaus tatsächlich erbrachten Dienstleistungen und konkret entstandenen Kosten entspricht, sind von der Beklagten weder vorgebracht worden noch ersichtlich. Die „Pauschalierung“ ohne konkrete Kosten oder Leistungen ist daher unzulässig.

Verwaltungspauschale (Satz 1) und Chipgebühr (Satz 2)

Es liegt keine Hauptleistungen vor, sondern im Regelfall mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten verbundene Leistungen, für die eine gesonderte Abgeltung verlangt wird; sie schränken damit das eigentliche Leistungsversprechen ein, verändern es und höhlen es aus, sodass sie der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterliegen.

Der Verwaltungspauschale entsprechen keine konkreten Aufwendungen oder Leistungen, die nach den Feststellungen über das übliche, mit jeder Vertragsbegründung entstehende Maß hinausgehen. Insb hat die Beklagte weder vorgebracht noch ist festgestellt oder sonst im Verfahren hervorgekommen, dass sie den im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung entstehenden Aufwand nicht durch die in den Fitnessstudios ohnehin anwesenden Trainer erledigen würde, oder ihr ein konkret bezifferbarer (oder auch nur plausibel pauschalierbarer) Mehraufwand entstünde, der durch die von ihr sonst eingesetzten Trainer nicht bewältigbar wäre. Die Klausel ist daher gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.

Dies gilt umso mehr für die Chipgebühr, da die Ermöglichung des Zutritts zu den Fitnessstudios zu den Vertragspflichten der Beklagten gehört und schon aus diesem Grund nicht nachvollziehbar ist, warum ihre Kunden dafür ein zusätzliches Entgelt bzw für den dafür geforderten Erwerb eines Chips einen zusätzlichen Kaufpreis leisten sollten. Im Übrigen steht nach den Feststellungen die Gebühr in keinem nachvollziehbaren Verhältnis zu den Kosten und dem der Beklagten entstehenden Aufwand hierfür, wie sie mit ihren Darlegungen zum damit verfolgten Ziel, die Kunden zu einem sorgfältigen Umgang mit den Chips anzuhalten, selbst belegt: Gerade sorgfältige Kunden werden dadurch gröblich benachteiligt, weil sie – anders als etwa bei einem Pfandsystem, das nur die von der Beklagten so gefürchteten schlampigen, die Chips laufend verlierenden oder vergessenden Mitglieder belasten würde – die Kosten des für sie ansonsten zudem völlig nutzlosen Chips jedenfalls zu tragen haben. Die Kaufverpflichtung ist somit für die Erreichung des behaupteten Ziels, die Kunden zu sorgfältigem Umgang mit den Zutrittskarten zu erziehen, nicht geeignet. Auch diese Klausel hat im Lichte des § 879 Abs 3 ABGB keinen Bestand.

Da bereits eine gröbliche Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB durch die Sätze 1 und 2 der Klausel 5 zu bejahen ist, muss die Frage einer Intransparenz der Klauseln nicht mehr erörtert werden.

Anmerkung: Der 5. Senat des OGH vertritt zur Bindungsfrist eine andere Rechtsansicht und erachtet eine einjährige Bindung bei Fitnessstudios für zulässig. (5Ob169/22x Rz 71)

OGH 17.11.2022, 3 Ob 155/22y

Klagsvertreter: Dr. Langer, Rechtsanwalt in Wien

Entscheidung zum Download:

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