Das HG Wien beurteilte unter anderem zwei Klauseln in den AGB als gesetzwidrig, da nach dem Bestellvorgang ein Vertragsabschluss mit der simpli services GmbH & Co KG nur möglich war, wenn auch die Klauseln zum Erhalt von Werbung akzeptiert wurden. Dies stellt einen Verstoß gegen das Freiwilligkeitsgebot dar, für den es keine sachliche Rechtfertigung gibt.
Des Weiteren bot die simpli services GmbH & Co KG - wie das HG Wien näher ausführt - eine kostenpflichtige Kundendienstrufnummer an, wobei Anrufe zu dieser Nummer nach Angaben auf der Webseite der simpli services GmbH & Co KG maximal EUR 0,10 pro Minute kosteten. U.a. befand sich selbst in der am 21.11.2016 auf der Webseite aufgerufenen Rücktrittsbelehrung und im Rücktrittsformular nur ein Hinweis auf die kostenpflichtige Hotline, obwohl ein solches Rücktrittsformular nur von Vertragskunden ausgefüllt wird. Daher gab das HG Wien dem VKI Recht und sah hier einen Verstoß gegen § 6b KSchG.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
HG Wien 18.12.2017, 30 Cg 7/17g
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
Simpli TV: Urteil zur Zustimmung zum Werbungserhalt
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen die simpli services GmbH & Co KG und bekam vor dem Handelsgericht Wien (HG Wien) zur Gänze Recht. Das HG Wien erklärte die eingeklagten Klauseln sowie die kostenpflichtige 0810-Kundenhotline für unzulässig.
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Urteil: Simpli TV: Urteil zur Zustimmung zum Werbungserhalt - 4.1.2018
https://verbraucherrecht.at/cms/index.php?id=49&tx_ttnews%5Btt_news%5D=4077