Zum Inhalt

Skigebiete im Corona-Lockdown: Anspruch auf anteilige Rückerstattung des Kartenpreises

Nachdem alle Skigebiet im Frühjahr 2020 aufgrund der Covid-19-Pandemie schließen mussten, verkürzte sich die Wintersaison für viele Wintersportlerinnen und Wintersportler erheblich. Viele Skigebiete weigerten sich dennoch, Besitzerinnen und Besitzern von Jahreskarten den anteiligen Preis für das vorzeitige Saisonende zurückzuzahlen.  Das Landesgericht Salzburg hat jetzt einen Rückzahlungsanspruch von zwei Konsumenten bestätigt. Die Konsumenten erhalten den anteiligen Kartenpreis zurück. 

Die Konsumenten hatten sich im Herbst 2019 zwei Jahreskarten für den Skiverbund Super Ski Card bei der Beklagten gekauft. Nachdem sie in der Wintersaison 2019/2020 bereits öfter Ski fahren waren, wurden alle Skigebiete im März 2020 aufgrund von Covid-19 geschlossen und die Konsumenten waren mit einer um ca. 25% verkürzten Skisaison konfrontiert. Sie forderten daher das Skigebiet auf, ihnen den anteiligen Kartenpreis zurückzuzahlen. Das Skigebiet verweigerte aber – wie bei vielen anderen Konsumenten – eine Rückzahlung.

Die Konsumenten sahen sich daher gezwungen den Gerichtsweg zu beschreiten. Nachdem das Bezirksgericht Zell am See das Klagebegehren noch abgewiesen hatte, hat das Landesgericht Salzburg den von Rechtsanwalt Mag. Kinberger vertretenen Konsumenten einen Rückzahlungsanspruch von rund 25% des Kartenpreises zugesprochen.

Das Gericht führt dazu aus, dass gemäß § 1447 ABGB, bei einer auf Zufall beruhenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung, beide Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten befreit sind. Eine solche Unmöglichkeit lag aufgrund der erlassenen Covid-Verordnungen und der damit einhergehenden behördlichen Betriebssperren der Skigebiete vor. Damit waren ab 16.3.2020 einerseits die Skigebiete von der Verpflichtung zur Leistungserbringung, andererseits aber auch die Konsumenten von ihrer Entgeltzahlungspflicht befreit. Da die Konsumenten die Skikarten bereits am Beginn der Saison vollständig bezahlt haben, steht ihnen ein anteiliger Rückzahlungsanspruch für die Schließzeiten zu.

Das Gericht erteilt auch dem Argument, die Konsumenten hätten keinen Anspruch auf Rückzahlung, weil sie die Karte während der Öffnungszeiten bereits sehr oft genutzt hätten, eine klare Absage: Der Anspruch auf Rückzahlung steht auch dann zu, wenn die Konsumenten jeden Tag Ski fahren gewesen wären.

Das Urteil ist rechtskräftig
Landesgericht Salzburg 08.04.2021, 53 R 18/21k
Klagsvertreter: Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte GmbH, Rechtsanwälte in Zell am See und Salzburg

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Das könnte auch interessant sein:

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Ticketmaster GmbH, Niederlassung in Wien wegen unzulässiger Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt.
Nunmehr liegt das Urteil des Handelsgerichts Wien (HG Wien) vor, in dem 21 von 22 eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig beurteilt wurden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die OPTIN Immobilien GmbH wegen vier unzulässiger Klauseln im Vertragsformblatt „Mietanbot VIENNA TWENTYTWO“ und einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. OPTIN Immobilien hat am 15. April 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Sprachschule für Kinder „Helen Doron“ in Linz wegen zehn Klauseln in den von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt. Die M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ hat zu allen Klauseln am 09.03.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Kindergruppe Babaluna wegen zehn Klauseln in der von ihr verwendeten Betreuungsvereinbarung abgemahnt. Die Kindergruppe Babaluna hat zu allen Klauseln am 29.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Microsoft Corporation wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen geklagt. Das HG Wien hat dem VKI mit Urteil vom 19. Jänner 2026 vollumfänglich Recht gegeben.

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK Temu wegen Verstößen gegen den Digital Services Act geklagt. Unter anderem verstieß die Homepage-Gestaltung von Temu im Hinblick auf den Minderjährigenschutz und die Information über die verwendeten Empfehlungssysteme gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Temu ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und schloss am 20. März 2026 einen gerichtlichen Vergleich mit dem VKI.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang