Die Konsumenten hatten sich im Herbst 2019 zwei Jahreskarten für den Skiverbund Super Ski Card bei der Beklagten gekauft. Nachdem sie in der Wintersaison 2019/2020 bereits öfter Ski fahren waren, wurden alle Skigebiete im März 2020 aufgrund von Covid-19 geschlossen und die Konsumenten waren mit einer um ca. 25% verkürzten Skisaison konfrontiert. Sie forderten daher das Skigebiet auf, ihnen den anteiligen Kartenpreis zurückzuzahlen. Das Skigebiet verweigerte aber – wie bei vielen anderen Konsumenten – eine Rückzahlung.
Die Konsumenten sahen sich daher gezwungen den Gerichtsweg zu beschreiten. Nachdem das Bezirksgericht Zell am See das Klagebegehren noch abgewiesen hatte, hat das Landesgericht Salzburg den von Rechtsanwalt Mag. Kinberger vertretenen Konsumenten einen Rückzahlungsanspruch von rund 25% des Kartenpreises zugesprochen.
Das Gericht führt dazu aus, dass gemäß § 1447 ABGB, bei einer auf Zufall beruhenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung, beide Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten befreit sind. Eine solche Unmöglichkeit lag aufgrund der erlassenen Covid-Verordnungen und der damit einhergehenden behördlichen Betriebssperren der Skigebiete vor. Damit waren ab 16.3.2020 einerseits die Skigebiete von der Verpflichtung zur Leistungserbringung, andererseits aber auch die Konsumenten von ihrer Entgeltzahlungspflicht befreit. Da die Konsumenten die Skikarten bereits am Beginn der Saison vollständig bezahlt haben, steht ihnen ein anteiliger Rückzahlungsanspruch für die Schließzeiten zu.
Das Gericht erteilt auch dem Argument, die Konsumenten hätten keinen Anspruch auf Rückzahlung, weil sie die Karte während der Öffnungszeiten bereits sehr oft genutzt hätten, eine klare Absage: Der Anspruch auf Rückzahlung steht auch dann zu, wenn die Konsumenten jeden Tag Ski fahren gewesen wären.
Das Urteil ist rechtskräftig
Landesgericht Salzburg 08.04.2021, 53 R 18/21k
Klagsvertreter: Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte GmbH, Rechtsanwälte in Zell am See und Salzburg