Zum Inhalt

Spar-Gutscheine: Befristung von 3 Jahren unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen die INTERSPAR GmbH wegen der dreijährigen Verjährungsfrist bei Gutscheinen.

Nun liegt die Entscheidung des Landesgericht (LG) Salzburg vor, welches eine dreijährige Verjährungsfrist unter diesen Bedingungen bei einem von der Beklagten ausgegebenen Gutschein als unzulässig beurteilte.

Die klagsgegenständliche Klausel lautet:

"15. Ja. Die Geschenkkarte ist bis zu drei Jahre ab Kaufdatum bzw Datum der Wiederbeladung lt Kassabon gültig"

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 27.11.2018). Interspar hat Berufung dagegen eingelegt.

LG Salzburg 15.10.2018, 12 Cg 29/18i
Volltextservice
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unterlassungserklärung von Temu I

Unterlassungserklärung von Temu I

Der VKI hat im Auftrag des BMSGPK die Whaleco Technology Limited (Temu) wegen unzulässiger Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) abgemahnt.

Unterlassungserklärung des Hoffman-Vereins

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die 24h-Betreuungsagentur Hoffman-Verein wegen dreier Klauseln in ihrem Aufnahmeantrag (Vermittlungs- und Organisationsvertrag) abgemahnt.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang