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SPAR-Slogan "Erntefrisch aus Österreich" für Pfirsiche aus Ägypten ist irreführende Werbung

LG Salzburg untersagt Werbung mit falscher Herkunftsbezeichnung.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ging gegen SPAR wegen irreführender Werbung mit falschen Herkunftsbezeichungen für Obst und Gemüse vor. Ägyptische Pfirsiche wurden als "Erntefrisch aus Österreich" und grüne Paprika aus Spanien als "Ein Produkt aus Österreich" angeboten. Das Landesgericht Salzburg sah diese Werbungen als irreführend an. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Im April 2011 bewarb SPAR in einem Werbeprospekt Pfirsiche mit einem rot-weiß-roten Banner und der Aufschrift: "Saisonstart: Erntefrisch aus Österreich!" In einer nahezu unlesbaren Schrift von ca 1 Millimeter Größe stand: "aus Ägypten Klasse 1".

Im November 2011 wurden grüne Paprika mit dem Werbeslogan "Ein Produkt aus Österreich" angeboten; auf der Packung war "Herkunft Spanien" zu lesen. Diese Herkunftsbezeichnung trat aufgrund der geringen Schriftgröße vollkommen in den Hintergrund.

Der VKI klagte SPAR auf Unterlassung der irreführenden Werbung mit Herkunftsangaben. Das LG Salzburg gab nun der Klage statt.

Das Gericht weist darauf hin, dass das Anbringen von Landesfarben oder -flaggen oder -wappen auf der Ware über den tatsächlichen Ursprung der Ware täuschen kann. Das Herkunftsland von Früchten sei ein maßgebliches Argument für die Kaufentscheidung von Verbrauchern.

SPAR argumentierte, dass einem "verständigen Verbraucher" klar sein müsse, dass es im April keine einheimischen Pfirsiche geben könne. Das Gericht verwies dagegen darauf, dass gerade der hervorspringende Slogan "Erntefrisch aus Österreich" den Angesprochenen zu einem raschen Kaufabschluss verleiten solle, ohne sich über die Richtigkeit der plakativen Ankündigung Gedanken zu machen. 

SPAR wurde die irreführende Werbung mit Herkunftsbezeichnungen in Bezug auf Pfirsiche und Paprika untersagt. Das weiterführende Klagebegehren, diese Methoden schlichtweg für Obst und Gemüse zu untersagen, war dem Gericht zu weitgehend.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 23.10.2012).

LG Salzburg 10.10.2012, 12 CG 65/11 y
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Klagevertreter: Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG, Wien

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