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Speicherdauer bei Bonitätsdaten

In einem Verfahren beschäftigte sich der OGH mit der Frage, ob bzw wann eine Auskunftei über Kreditverhältnisse die gespeicherten Daten einer Betroffenen zu löschen hat. Die Klage auf Löschung wurde abgewiesen.

Die Interessenabwägung, ob die Speicherdauer von Daten verhältnismäßig ist oder nicht, kann regelmäßig nur bezogen auf den jeweiligen Einzelfall erfolgen.

Hier entschied der OGH zugunsten der Kreditauskunftei. Eine Speicherdauer von drei Jahren für Bonitätsdaten einer Auskunftei iSd § 152 GewO verstößt nach dem OGH nicht gegen Art 5 Abs 1 lit c, e DSGVO. Die Betroffene hat daher keinen Anspruch auf Löschung von Daten, hier betreffend fünf erst nach wiederholten Mahnungen beglichenen Forderungen zwischen € 45 und € 170 für Webshop-Bestellungen aus den Jahren 2017 und 2018. Obiter führt der OGH aus, dass er auch die im Löschungskonzept der Auskunftei vorgesehene zehnjährige Speicherdauer für zulässig ansieht, weil es notwendig sei, Zahlungserfahrungsdaten über einen langen Zeitraum zu erfassen, um Momentaufnahmen vermeiden zu können und im Interesse Dritter eine objektive, transparente und wahrheitsgemäße Auskunft über die Zahlungsfähigkeit und ‑schwierigkeit von Schuldnern zu gewährleisten.

Im Rahmen der Interessenabwägung nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO kommt der OGH zum Ergebnis, dass die Betroffene nicht in einem unzumutbaren Maß von der Teilnahme am Wirtschaftsleben sowie an moderner Telekommunikation abgeschnitten ist, und daher die berechtigten Informationsinteressen künftiger Gläubiger gegenüber dem schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresse überwiegen.

OGH 23.6.2021, 6 Ob 87/21v

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