Zum Inhalt

Speicherdauer bei Bonitätsdaten

In einem Verfahren beschäftigte sich der OGH mit der Frage, ob bzw wann eine Auskunftei über Kreditverhältnisse die gespeicherten Daten einer Betroffenen zu löschen hat. Die Klage auf Löschung wurde abgewiesen.

Die Interessenabwägung, ob die Speicherdauer von Daten verhältnismäßig ist oder nicht, kann regelmäßig nur bezogen auf den jeweiligen Einzelfall erfolgen.

Hier entschied der OGH zugunsten der Kreditauskunftei. Eine Speicherdauer von drei Jahren für Bonitätsdaten einer Auskunftei iSd § 152 GewO verstößt nach dem OGH nicht gegen Art 5 Abs 1 lit c, e DSGVO. Die Betroffene hat daher keinen Anspruch auf Löschung von Daten, hier betreffend fünf erst nach wiederholten Mahnungen beglichenen Forderungen zwischen € 45 und € 170 für Webshop-Bestellungen aus den Jahren 2017 und 2018. Obiter führt der OGH aus, dass er auch die im Löschungskonzept der Auskunftei vorgesehene zehnjährige Speicherdauer für zulässig ansieht, weil es notwendig sei, Zahlungserfahrungsdaten über einen langen Zeitraum zu erfassen, um Momentaufnahmen vermeiden zu können und im Interesse Dritter eine objektive, transparente und wahrheitsgemäße Auskunft über die Zahlungsfähigkeit und ‑schwierigkeit von Schuldnern zu gewährleisten.

Im Rahmen der Interessenabwägung nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO kommt der OGH zum Ergebnis, dass die Betroffene nicht in einem unzumutbaren Maß von der Teilnahme am Wirtschaftsleben sowie an moderner Telekommunikation abgeschnitten ist, und daher die berechtigten Informationsinteressen künftiger Gläubiger gegenüber dem schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresse überwiegen.

OGH 23.6.2021, 6 Ob 87/21v

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Microsoft Corporation wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen geklagt. Das HG Wien hat dem VKI mit Urteil vom 19. Jänner 2026 vollumfänglich Recht gegeben.

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK Temu wegen Verstößen gegen den Digital Services Act geklagt. Unter anderem verstieß die Homepage-Gestaltung von Temu im Hinblick auf den Minderjährigenschutz und die Information über die verwendeten Empfehlungssysteme gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Temu ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und schloss am 20. März 2026 einen gerichtlichen Vergleich mit dem VKI.

Unterlassungserklärung von prepmymeal

Unterlassungserklärung von prepmymeal

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die prepmymeal GmbH wegen einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. prepmymeal hat am 17. März 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von FLAGA

Unterlassungserklärung von FLAGA

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die FLAGA GmbH wegen 16 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die enthaltenen Bestimmungen zu Preisänderung und Demontagekosten gegen die gesetzlichen Bestimmungen. FLAGA hat am 27. Jänner 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Federal Express Europe, Inc. wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen auf ihrer Website abgemahnt. Die Homepagegestaltung von FedEx Europe verstieß nach Auffassung des VKI gegen Bestimmungen des FAGG und des ECG. FedEx Europe hat am 22.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang