Die frühere Rechtsansicht, wonach die Eintragung in Bonitätsdatenbanken in vielen Fällen erst nach sieben Jahren gelöscht werden mussten, ist nicht mehr zu folgen.
Vielmehr kommt es auf eine Einzelfallbeurteilung an. Dabei sind ua zu berücksichtigen:
- die Höhe der einzelnen Forderungen,
- das "Alter" der Forderungen (sohin das Datum der Eintragung in die Datenbank),
- die Anzahl der im Wege eines Inkassounternehmens eingetriebenen Forderungen,
- die Zeit, die seit Begleichung einer Forderung verstrichen ist und
- die Herkunft der Daten.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Datenschutzbehörde 20.2.2019, DSB-D123.319/0002-DSB/2019