Viele Klagenfurter BürgerInnen waren empört, als ihnen die Stadtwerke zum einen neue Allgemeine Geschäftsbedingungen und zum anderen eine satte Preiseröhung dekretiert haben.
Die Art und Weise der Einführung neuer Geschäftsbedingungen ist deshalb problematisch, weil den Kunden mitgeteilt wurde, sie würden die neuen AGB durch Stillschweigen akzeptieren bzw müssten ansonsten binnen Frist ausdrücklich widersprechen. Diese Vorgangsweise ist dann zulässig, wenn diese Form der Erklärungsfiktion in den bisherigen AGB in gesetzeskonformer Weise vereinbart ist. Das erscheint uns im gegebenen Fall nicht so zu sein. Ein Rechtsanwalt hat diese Frage - im Auftrag von sechs Kunden - in einer Zivilklage bei Gericht releviert.
Der VKI hat - im Auftrag des BMASK - die Klauseln der neuen AGB geprüft und schließlich 21 Klauseln als gesetzwidrig abgemahnt. Die Stadtwerke Klagenfurt haben umgehend eine Unterlassungserklärung abgegeben und sich verpflichtet, die iKlauseln weder in Zukunft mit Kunden zu vereinbaren, noch sich bei bestehenden Verträgen auf diese Klauseln zu berufen.
Damit kann dahingestellt bleiben, ob die Einführung der neuen AGB korrekt war - die gesetzwidrigen neuen Klauseln kommen nicht zur Anwendung.
Zur Frage der Berechtigung der Preiserhöhung sind Gespräche zwischen Bürgerinitiative und Stadtwerke im Gange. Ein Gutachten soll Klarheit schaffen.
Zu folgenden Klauseln hat die Stadtwerke Klagenfurt AG eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben:
1. Durch die Mitunterfertigung bestätigt der Eigentümer, dass er sich verpflichtet, der STW AG jene Rechte einzuräumen, welche in diesen AGB oder sonstigen Vereinbarungen mit dem Kunden festgelegt sind.
2. Die entgeltliche oder unentgeltliche Weiterleitung an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der STW AG gestattet.
3. Sollte die STW AG durch behördliche Anordnungen, höhere Gewalt (zB Wassermangel) oder zur Durchführung betriebsnotwendiger Arbeiten an der Wasserversorgung ganz oder teilweise gehindert sein, ruht die Verpflichtung zur Wasserversorgung für die Dauer des Hindernisses.
4. Sollte der Fall der höheren Gewalt die Wasserbeschaffenheit beeinträchtigen, entfällt für die Dauer der höheren Gewalt die Verpflichtung der STW AG zur Lieferung von Wasser entsprechend den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik. Das Wasser wird an den Kunden für diesen Zeitraum als Nutzwasser geliefert.
5. In den Fällen höherer Gewalt oder im Fall einer über die Trinkwasserversorgung hinausgehenden Beanspruchung des Versorgungsystems (beispielsweise bei Großbränden, extremer Trockenheit oder Ausfall von Brunnenanlagen) ist die STW AG berechtigt, den Umfang der Wasserlieferung an den Kunden einzuschränken. In solchen Fällen ist die STW AG, zur Sicherung des Trinkwasserbedarfes, berechtigt, die Wasserlieferung für private, gewerbliche oder industrielle Zwecke, für private oder öffentliche Bäder, Springbrunnen, Kühlzwecke, Autowaschen, Reinigung von Verkehrsflächen oder dergleichen einzuschränken oder für den Zeitraum, für den die Sicherung des Trinkwasserbedarfes erforderlich ist, gänzlich zu versagen.
6. Der Kunde ist verpflichtet, die STW AG darüber zu informieren, wenn das zu versorgende Objekt über die Wintermonate leer steht.
7. Jegliche Änderungen an der Hausanschlussleitung, insbesondere Niveauänderungen, Überbauungen, Errichtung befestigter Flächen (zB Gehwege, Zufahrten) und Pflanzungen von Bäumen und Sträuchern die durch den Kunden oder im zurechenbare Dritte im Bereich von 1 Meter links oder rechts der Hausanschlussleitung erfolgen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der STW AG.
8. Die STW AG haftet in diesem Fall weder für Schäden in Folge eines Gebrechens der Hausanschlussleitung noch für Schäden die infolge von Arbeiten an der Hausanschlussleitung entstehen.
9. Die Verlegung anderer Leitungen in der Trasse der Hausanschlussleitung darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der STW AG erfolgen.
10. Der Kunde räumt der STW AG unentgeltlich das Recht zur Verlegung von Rohrleitungen einschließlich Zubehör zum Zweck der Zu- und Fortleitung von Wasser über bzw. auf den durch die Wasserversorgung betroffenen Grundstücke ein (Leistungsrecht). Der Kunde verpflichtet sich auf erstes Anfordern der STW AG unentgeltlich die grundbücherliche Einverleibung der Leitungsrechte vorzunehmen und die dadurch entstehenden Kosten zu tragen (insbesondere Eingabe- und Eintragungsgebühren, Notariatskosten, etc,).
11. Der Kunde verpflichtet sich, die der STW AG im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Liegenschaften eingeräumten Rechte (insbesondere Leitungsrechte, aber auch außerbücherliche Zutritts- oder Zufahrtsrechte) auf Rechtsnachfolger zu überbinden, also beispielsweise in Fällen der Teilung und/oder Veräußerung von Liegenschaften.
12. Bei der Eigentumsgrenze gehen Eigentum, Besitz, Nutzen sowie Risiko und Gefahr auf den Kunden über.
13. Die Kosten für die Erneuerung der beschädigten Plomben trägt der Kunde.
14. Bei Zuwiderhandeln ist auf Kosten des Kunden der ursprüngliche Zustand durch die STW AG wieder herzustellen.
15. Die Wasserentgelte sind wertgesichert. Sie verändern sich in gleicher Weise, wie sich der im Preisblatt definierte Indexmix verändert. Als Ausgangsbasis ist die für 31.12. eines Jahres errechnete Indexzahl heranzuziehen. Werden Veränderungen des Indexmix berücksichtigt, ist die neue Indexzahl jeweils die Ausgangsbasis für die Errechnung der weiteren Veränderungen. Die STW AG beabsichtigt, Wertanpassungen jährlich vorzunehmen. Die wertangepassten Wasserpreise gelten jeweils ab dem 1.1 eines Jahres. Nimmt die STW AG in einem Jahr eine Wertanpassung vor, erfolgt die Berechnung der Wasserentgelte wie folgt: Der Jahresverbrauch des Kunden wird gleichteilig auf 365 Tage aufgeteilt. Der sich daraus ergebende Wasserverbrauch bis zur Wertanpassung wird mit den noch nicht wertangepassten Wasserpreisen verrechnet, der übrige Wasserverbrauch wird unter Zugrundelegung der bereits wertangepassten Wasserpreise verrechnet. Die Entgegennahme von nicht erhöhten Preisen gilt nicht als Verzicht auf den Erhöhungsanspruch.
16. Die STW AG ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des Kunden einen Kostenersatz für Mahnungen und Inkasso bzw Inkassoversuche zu verlangen. Der Kunde ist zudem verpflichtet, im Verzugsfall die Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung an die STW AG zu bezahlen.
17. Ebenso sind allfällige Bankrücklaufspesen und dergleichen vom Kunden zu bezahlen.
18. Für nicht automatisierbare Verbuchungen von Zahlungseingängen wird ein Kostenersatz pro erforderlicher Zahlungsbuchung verrechnet.
19. Der Kunde ist verpflichtet, der STW AG eine Vertragsstrafe (§ 1336 ABGB) zu bezahlen, sofern er oder ihm zuzurechnende Dritte Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder Voranbringung von Messeinrichtungen beziehen. Die Höhe der Vertragsstrafe wird wie folgt berechnet: a.) Kann die Dauer des unrechtmäßigen Wasserbezugs festgestellt werden, ist der Strafbetrag unter der Annahme zu berechnen, dass für den Zeitraum eine tägliche Benützung der vorhandenen Verbrauchsanlage bis zu 12 Stunden stattgefunden hat. b.) Kann die Dauer des unberechtigten Wasserbezuges nicht festgestellt werden, ist der Strafbetrag unter Zugrundelegung der Grundsätze, wie sie im vorhergehenden Absatz definiert sind, und unter der Annahme eines Verbrauchszeitraums von sechs Monaten zu errechnen. Die STW AG ist berechtigt, einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen.
20. Die STW AG haftet für Schaden, mit Ausnahme von Personenschäden, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden ist ausgeschlossen.
21. Eine vorzeitige Beendigung aus wichtigem Grund ist für beide Vertragspartner jederzeit möglich.