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Statt-Preis-Werbung - mehr als zwei Fußnoten sind irreführend

Nach einem nicht rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichtes Linz ist die Darstellung von Statt-Preisen in einer Werbung unzulässig, wenn dabei insgesamt mehr als zwei verschiedene Fußnotensymbole verwendet werden (*, **, + oder ähnliche).

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des BMASK die Sport Eybl & Sports Experts GmbH im Zusammenhang mit zwei von ihr im Sommer 2010 verwendeten Prospekten, insbesondere hinsichtlich der Verwendung von zahlreichen Fußnoten bei der Werbung mit Statt-Preisen. In einem Prospekt war unter anderem für eine Slackline mit einem Preis von € 49,99 statt € 69,99 geworben worden war. Der Preis von € 69,99 war mit einer Fußnote gekennzeichnet, insgesamt befanden sich aber bei der Erklärung fünf senkrecht dargestellte Fußnoten.

Das Oberlandesgericht Wien beurteilt eine derartige Darstellung als irreführend.

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