Ein Konsument, der Flugtickets für sich und drei Mitreisende über die Plattform gebucht hatte, musste insgesamt rund EUR 200,- dafür bezahlen, dass ihm die im Ticketentgelt enthaltenen Steuern und Gebühren der nicht in Anspruch genommenen Flugtickets zurückerstattet werden. Wird ein Flug nicht angetreten, müssen diese Kostenbestandteile nämlich zurückbezahlt werden, da sie - mangels Flugantritt - schlicht nicht angefallen sind.
Der VKI brachte Klage ein, daraufhin hat die TTN GmbH das verrechnete Bearbeitungsentgelt zurückerstattet.
Diese Vorgehensweise ist kein Einzelfall: Viele Buchungsportale verrechnen nicht nur für ihre ursprüngliche Vermittlungsleistung ein Entgelt, sondern in weiterer Folge auch für die Durchführung von Stornierungen und Entgelt-Rückerstattungen.
Insofern die Vermittler dabei an Stelle der Airlines tätig werden, ist das unseres Erachtens nicht zulässig. Diese Auffassung findet in der jüngsten deutschen Rechtsprechung Bestätigung; in Österreich konnte diese Frage bislang noch nicht gerichtlich geklärt werden, wie auch der vorliegende Fall gezeigt hat.
Dass eine Airline kein pauschales Entgelt von EUR 35,- ("Bearbeitungsentgelt für Erstattungen") für eine teilweise Refundierung des Flugpreises verlangen darf, hat der Oberste Gerichtshof (OGH) bereits klargestellt.
Weiterführender Link zur deutschen Rechtsprechung.