Das BGHS Wien erachtete in einem Musterverfahren der AK eine höhere als die in den ARB vorgesehene Stornogebühr, die X-Jam (Kuoni) in den Besonderen Reisebedingungen für Maturareisen vorgesehen hatte, als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG und im Hinblick darauf, dass der Reiseveranstalter nicht dargetan hat, warum er trotz Unterbleiben der Reiseleistung an einer Stornogebühr festhält und dass er sich dadurch nichts erspart hat, im Hinblick auf § 27a KSchG als nicht fällig. Das Urteil ist rechtskräftig.
Storno bei Maturareise
Stornobedingungen bei Maturareise waren intransparent. Kunde bekommt bezahlte Stornogebühr zurück.
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Urteil: Storno bei Maturareise - 17.1.2007
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