Der Reiseveranstalter von Pauschalreisen kann die Gefahr von Leistungsausfällen oder Leistungseinschränkungen nicht einfach auf den Reisenden abwälzen, mögen Streiks in vielen Fällen auch "höhere Gewalt" darstellen. Von streikbedingten Leistungsausfällen- bzw Einschränkungen betroffene Pauschalreisende können daher folgende Ansprüche geltend machen.
Gewährleistung
Gewährleistungsansprüche aufgrund von mangelhafter Leistungserbringung sind verschuldensunabhängig.
Wurde die Reise noch nicht angetreten, dann haben Reisende wahlweise das Recht auf Rückerstattung des bereits bezahlten Entgelts, dass vom Ausfall oder der Einschränkung betroffen ist oder Anspruch auf eine gleichwertige Ersatzreise.
Wurde die Reise bereits angetreten, dann hat der Reisende je nach Umfang des Ausfalles bzw. der Einschränkung ebenfalls Rechte aus dem Titel der Gewährleistung. Im Fall von Verzögerungen beim Transport wird man in der Regel Preisminderung verlangen können. Die Frankfurter Liste sieht etwa ab einer Flugverspätung von 4 Stunden einen Preisminderungsanspruch von 5% des anteiligen Reisepreises für einen Tag für jede weitere Stunde vor.
Schadenersatz
Will man auch Schadenersatzansprüche geltend machen (etwa für frustrierte Reiseausgaben ), dann muss ein Verschulden des Veranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen, für den er einzustehen hat (etwa eine Airline), vorliegen. In der Regel zeichnen sich Reiseveranstalter bei Vermögensschäden für "leichte Fahrlässigkeit" frei, sodass in diesen Fällen grobes Verschulden vorliegen muss.
Bei Streiks, die etwa darauf beruhen, dass fällige Löhne nicht ausbezahlt wurden, wird ein Verschulden wohl vorliegen. Hingegen wird bei Tarifstreiks in der Regel von den Gerichten ein Verschulden verneint. Auch im vorliegenden Fall des Streiks des Bodenpersonals der British Airways aus Solidarität von zuvor Entlassenen der US-Zulieferfirma Gate Gourmet wird man wohl ein Verschulden von British Airways verneinen müssen.
Jedenfalls wird der Reiseveranstalter - zeichnen sich Streiks ab - auch alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen haben, die geschuldete Reise dennoch abzuwickeln (zB mit anderen Transportmöglichkeiten). Teilt der Reiseveranstalter vor der Reise Leistungsänderungen mit, dann empfielt sich schriftlich festzuhalten, dass man diese nur vorbehaltlich allfälliger Gewährleistungsansprüche akzeptiert.