Für Urlauber, die in Griechenland festsitzen gilt:
Individualreisende (Flug und Unterkunft getrennt gebucht) haben im Fall der Streichung von Flügen nach der Fluggastrechte-VO Anspruch auf anderweitige Beförderung nach Hause zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Weiters hat der Reisende Anspruch auf angemessene Verpflegung, Hotelunterbringung und zwei unentgeltliche Telefonate, Faxe oder E-Mails. Wahlweise kann der Reisende auch die Rückerstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen verlangen. Eine darüber hinausgehende Ausgleichsleistung kann bei einem Streik nicht verlangt werden, weil das ein außergewöhnlicher Umstand ist, der von den Fluglinien nicht beherrschbar ist.
Fährbetriebe unterliegen keiner solchen Verordnung. Wird daher der Fährbetrieb bestreikt, dann muss sich der Reisende selbst um eine alternative Beförderung und um eine Unterkunft kümmern und diese auch selbst bezahlen. Das Entgelt für die nicht nutzbaren Fährentickets sind direkt vom Fährbetrieb zurückzufordern.
Pauschalreisende (Flug und Unterkunft als Paket gebucht) sind besser geschützt als Individualreisende. Der Reiseveranstalter hat nach Ende des Urlaubs für einen raschestmöglichen Rücktransport zu sorgen. Der Reisende darf nicht mit zusätzlichen Kosten belastet werden. Es ist davon auszugehen, dass der Reiseveranstalter auch für eine länger notwendige Unterkunft und Verpflegung zu sorgen hat. Diese Frage ist aber umstreitbar, Judikatur dazu gibt es noch nicht.
Reisende, die den Griechenlandurlaub vor sich haben:
Individualreisende haben hinsichtlich des Fluges die Ansprüche aus der Fluggastrechte-VO (siehe oben). Ist die Anreise nicht möglich, dann sind dennoch etwaige Hotelkosten zu bezahlen (darauf achten, ob nicht eine Stornomöglichkeit vereinbart wurde).
Wird der Abflug bei einer Pauschalreise verschoben, dann ist man zu einem kostenlosen Vertragsrücktritt berechtigt, wenn die Leistungsänderung im Einzelfall nicht mehr sachlich gerechtfertigt, insbesondere nicht mehr geringfügig und zumutbar ist. Bei einem Wochenendtripp wird daher eine Verkürzung um einen Tag sicher nicht mehr geringfügig und zumutbar sein, bei einem dreiwöchigen Badeaufenthalt wird ein Tag als geringfügig und zumutbar einzustufen sein. Für die Reisezeitverkürzung steht natürliche eine Reisepreisminderung zu.
Muss die Reise vom Reiseveranstalter abgesagt werden, dann hat der Reisende Anspruch auf eine gleichwertige Ersatzreise, sofern der Reiseveranstalter dazu in der Lage ist. Dabei kann der Reiseveranstalter bei gleichbleibenden Entgelt eine höherwertige Reise anbieten; bei einer geringerwertigen Reiseveranstaltung hat der Reiseveranstalter den Unterschied zum Entgelt der ursprünglich vereinbarten Reise zu vergüten. Will der Reisende das Ersatzangebot nicht annehmen, dann muss der Reiseveranstalter die bereits geleisteten Zahlungen für die Reise zurückerstatten.