Zum Inhalt
Jahres-Stromabrechnung
Bild: Gopixa Shutterstock

„Strompreisbremse“ ab 1.12.2022 in Kraft

Mit diesem Beitrag informieren wir über die „Strompreisbremse“ für Haushaltskund:innen, welche mit dem Stromkostenzuschussgesetz (SKZG) Mitte Oktober im Nationalrat beschlossen wurde. Die „Strompreisbremse“ tritt ab 01. Dezember in Kraft und gilt vorerst begrenzt bis 30. Juni 2024. Die Strompreisbremse entlastet einen Haushalt, laut Finanzministerium, um durchschnittlich rund 500 Euro pro Jahr.

Aufgrund der explodierenden Energiekosten und der rasant steigenden Inflation der letzten Monate, hat die Bundesregierung im Oktober das „Stromkostenzuschussgesetz“ (SKZG) beschlossen. Die „Strompreisbremse“ soll rasch und unbürokratisch helfen, und soll automatisch von 1. Dezember 2022 bis einschließlich 30. Juni 2024 auf der Stromrechnung zur Anwendung kommen.

 

Wie funktioniert die Strompreisbremse? 

Mit der „Strompreisbremse“ wird der Strompreis pro Haushalts-Zählpunkt, bis zu einem Strom-Grundverbrauch von maximal 2.900 kWh gefördert. Der darüberhinausgehende Verbrauch muss, zum marktüblichen Preis, selbst bezahlt werden. Das soll einen Anreiz bieten, Strom zu sparen.
Die Grenze von 2900 kWh entspricht, laut Bundesregierung, rund 80 Prozent des durchschnittlichen Verbrauchs der österreichischen Haushaltskund:innen.

Gefördert wird unter dem Titel Referenzenergiepreis grundsätzlich Grundpreis und Arbeitspreis. Als unterer Grenzwert der Strompreisförderung werden 10 Cent pro kWh netto herangezogen. Das bedeutet, dass man bei einem Strompreis von unter 10 Cent pro kWh netto keinen Stromkostenzuschuss vom Staat erhält.
Die Maximalförderung liegt bei 40 Cent pro kWh netto. Das bedeutet: Verbraucher:innen, die z.B. 25 Cent netto pro kWh vom Energieversorgungsunternehmen in Rechnung gestellt bekommen, erhalten für maximal 2900 kWh jeweils 15 Cent pro kWh netto vom Staat abgezogen. Wer 40 Cent netto pro Kilowattstunde zahlen muss, erhält 30 Cent netto vom Staat. Bei 45 Cent netto sind es ebenfalls 30 Cent netto. Siehe dazu das Beispiel am Ende des Artikels. 

Da der Nettostrompreis bezuschusst wird, müssen Kund:innen die Steuerlast des Gesamtpreises tragen. Steuern reduzieren sich durch die Strompreisbremse nicht. 

 

Wer erhält den Stromkostenzuschuss?

Alle Privatpersonen, die einen Stromliefervertrag mit einem Energielieferanten haben. Berücksichtigt wird dabei aber immer nur der Hauptzählpunkt mit den standardisierten Lastprofilen H0, HA oder HF.

Für Mehrpersonenhaushalte, in welchen mehr als drei Personen leben, soll es in einem zweiten Schritt die Möglichkeit geben, einen Antrag auf ein zusätzliches gefördertes Kontingent zu stellen. Nähere Infos zur Abwicklung dieses Zusatzkontingents liegen bis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vor.

Netzkostenzuschuss
Für einkommensschwache Haushalte wird ein Netzkostenzuschuss in Höhe von 75 % der vom Netzbetreiber verrechneten Systemnutzungsentgelte gewährt. Der Kreis der Anspruchsberechtigten bestimmt sich nach den §§ 72 und § 100 Abs 7 EAG (Erneuerbaren Energie Gesetz) und orientiert sich dabei am Kreis jener Personen, die eine Befreiung von GIS-Gebühren in Anspruch nehmen können (vgl. § 3 Abs. 5 RGG - Rundfunkgebührengesetz). Das sind für diese einkommensschwachen Haushalte bis zu 200 Euro weitere Entlastung. Der Netzkostenzuschuss gilt ab 01. Jänner 2023 und gilt ebenfalls bis 30. Juni 2024.

Der für die Inanspruchnahme des Netzkostenzuschusses erforderliche Antrag für die Befreiung von der Erneuerbaren Förderkosten findet sich auf www.e-control.at .

Profitiert man bei einem Nebenwohnsitz ebenfalls von der Stromkostenbremse?

Ja, entscheidend ist ein Energieliefervertrag pro Zählpunkt. Mehrpersonenhaushalte erhalten das angekündigte Zusatzkontingent aber nur für ihren Hauptwohnsitz.

 

Wie wird der Stromkostenzuschuss ausbezahlt? Was muss ich tun?

Der Stromkostenzuschuss wird vom Energieanbieter bei der Jahresabrechnung  berücksichtigt. Betroffene Konsument:innen müssen daher grundsätzlich nicht tätig werden.

Auf Grund einer aktuellen Erhebung bei größeren Energieanbietern geht der VKI davon aus, dass monatliche oder sonst periodische Vorschreibungen noch nicht ab 1.12.2022 durchgehend von Energieanbietern entsprechend angepasst werden. Konsument:innen, die eine Anpassung bereits ab dem 1.12.2022 wünschen, sollten sich an das jeweilige Kundenservicecenter ihres Energieanbieters wenden.

Beispiel zur Strompreisbremse

Strompreisbremse Beispiel Stromkostenzuschussgesetz
Bild: VKI/RO

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

LG Wiener Neustadt: Zwei Preisänderungsklauseln in EVN-AGB unzulässig

LG Wiener Neustadt: Zwei Preisänderungsklauseln in EVN-AGB unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die EVN Energievertrieb GmbH & Co KG wegen zwei unzulässiger Klauseln in deren AGB/Vertragsformblättern betreffend eine Indexanpassung von Strom- und Gaspreisen geklagt. Das Landesgericht Wiener Neustadt gab der Klage vollumfänglich statt und erkannte in seinem Urteil beide Klauseln für rechtswidrig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

OGH-Entscheidung zur Problematik der Kündigung während aufrechter Preisgarantie

OGH-Entscheidung zur Problematik der Kündigung während aufrechter Preisgarantie

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat eine Entscheidung zur Problematik der Kündigung während aufrechter Preisgarantie bei Maxenergy gefällt und sieht die Kündigungen mit Ablauf der Mindestvertragsdauer trotz aufrechter Preisgarantie als zulässig an. Damit sind keine Rückzahlungsansprüche für Konsument:innen durch die Kündigung entstanden.

OLG Wien bestätigt Unzulässigkeit einer Preisklausel der Verbund AG

OLG Wien bestätigt Unzulässigkeit einer Preisklausel der Verbund AG

Das Oberlandesgericht (OLG) Wien hat die Entscheidung des Handelsgericht Wien (HG Wien) bestätigt, wonach eine Preisänderungsklausel der Verbund AG (Verbund) aus dem Jahr 2022 unzulässig ist. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums das Energieunternehmen wegen einer Preisänderungsklausel geklagt. Gestützt auf diese Klausel hatte der Verbund am 01.05.2022 eine Preiserhöhung durchgeführt. Durch die Unzulässigkeit der Klausel fällt die Rechtsgrundlage für die mit Mai 2022 verrechneten erhöhten Tarife weg. Die entsprechenden Erhöhungsbeträge müssen nach Ansicht des VKI zurückerstattet werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Kündigungen durch Energieanbieter

Kündigungen durch Energieanbieter

Derzeit kommt es vermehrt zu Kündigungen von Energielieferverträgen. Zuletzt haben etwa die EVN und die Stadtwerke Klagenfurt angekündigt, massenhaft Konsument:innen zu kündigen. Sind Sie betroffen? In diesem Fall müssen Sie etwas unternehmen! Dieser Artikel stellt einen Überblick und konkrete Handlungsempfehlungen für diese Situation zur Verfügung.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang