Zum Inhalt

Sturz im Einkaufszentrum

Die Kundin eines Einkaufszentrums stürzte, weil sich eine Aufzugstür öffnete, obwohl sich die Kabine etwa 10 cm über dem Niveau des angefahrenen Stockwerks befand. Die Klage gegen die Betreiberin des Einkaufszentrums auf Schadenersatz wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten wurde abgewiesen, weil die Mitarbeiter der Beklagten die Aufzüge täglich mehrmals kontrollierten.

Das zum Sturz der Klägerin führende technische Gebrechen des Aufzugs "spontan" auftrat, und war für die Betreiberin des Einkaufszentrums weder vorhersehbar noch vermeidbar. Die Mitarbeiter der Beklagten kontrollierten zumindest dreimal täglich sämtliche Aufzüge im Einkaufszentrum auf allfällige technische Auffälligkeiten. Mangels Erkennbarkeit der Gefahr und da keine permanente Kontrolle einer potenziellen Gefahrenquelle verlangt werden kann, wurde ein Verstoß der Beklagten gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verneint.

Die Klägerin vertrat den Standpunkt, dass die Haftung der Beklagten nach vertraglichen Grundsätzen und dabei nach einem „weit strengeren“ Maßstab als bei der "allgemeinen" (sich aus dem Ingerenzprinzip ergebenden) Verkehrssicherungspflicht zu prüfen gewesen wäre. Dem entgegnete der OGH, dass auch vertragliche Verkehrssicherungspflichten nicht überspannt werden dürfen und im vertraglichen Bereich ebenfalls nur jene Maßnahmen ergriffen werden müssen, die nach der Verkehrsauffassung verlangt werden können, soll doch auch die vertragliche Verkehrssicherungspflicht keine vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben. Die Klägerin konnte nicht konkret dartun, welche konkreten Sicherheitsvorkehrungen (Wartungs- und Kontrollpflichten) die Beklagte missachtet haben soll.


OGH 20.10.2020, 1 Ob 184/20w

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark gibt Unterlassungserklärung ab

Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark gibt Unterlassungserklärung ab

Das Lipizzanergestüt Piber betreibt auf dem Gelände des Lipizzanergestüts Piber einen Kletterpark.
Anlässlich einer Verbraucher:innenbeschwerde hat der VKI die AGB dieses Kletterparks geprüft und die Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark, im Auftrag des Sozialministeriums, wegen zwei unzulässigen Klauseln in diesen Teilnahmebedingungen für den Kletterpark abgemahnt. Betroffen sind eine Haftungsfreizeichnungsklausel und eine Klausel, welche die Verwendung von aufgenommenen Fotos und Videos während der Aktivitäten im Kletterpark ohne weitere Zustimmung und auch für Werbezwecke erlaubt hätte.

Die Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark hat am 25.06.2024 eine außergerichtliche strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von Temu

Unterlassungserklärung von Temu

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des BMSGPK die Whaleco Technology Limited (Temu) wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen (konkret: Telefonnummer) auf ihrer Website abgemahnt. Die Homepagegestaltung von Temu entsprach nach Auffassung des VKI nicht den Vorgaben des FAGG. Temu hat am 24.06.2024 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

zupfdi.at: VKI informiert über mögliche Rückforderungsansprüche betroffener Verbraucher:innen

zupfdi.at: VKI informiert über mögliche Rückforderungsansprüche betroffener Verbraucher:innen

Der OGH hat mit Beschluss vom 25.01.2024 (4 Ob 5/24z) das Geschäftsmodell der gewerblichen „Besitzschützer“ hinter der Website www.zupfdi.at für rechtswidrig erkannt. Das HG Wien hat in VKI-Verbandsverfahren ua die Unzulässigkeit von Klauseln über die Abtretung der Besitzschutzansprüche und die Einräumung von Mitbesitz an den bewachten Liegenschaften bestätigt. Nach Rechtsauffassung des VKI ergeben sich aus diesen Entscheidungen Rückforderungsansprüche der betroffenen Verbraucher:innen, die Zahlungen an „Zupf di“ getätigt haben.

Unterlassungserklärung der Sanag Health Care GmbH

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Sanag Health Care GmbH wegen acht Klauseln in ihrem Mietvertrag für ein Leihgerät abgemahnt. Die Sanag Health Care GmbH hat zu allen Klauseln eine Unterlassungserklärung abgegeben.

EuGH: keine Tragung von Verfahrenskosten durch Verbraucher:innen bei missbräuchlichen Vertragsklauseln

EuGH: keine Tragung von Verfahrenskosten durch Verbraucher:innen bei missbräuchlichen Vertragsklauseln

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) äußerte sich kürzlich zu offenen Auslegungsverfahren der Klausel-Richtlinie (RL 93/13/EWG) und der Verbraucherkredit-Richtlinie 2008 (RL 2008/48/EG). Das Urteil vom 21.03.2024 (C-714/22, Profi Credit Bulgaria) betrifft ein bulgarisches Vorlageverfahren; die Aussagen des Gerichtshof sind jedoch auch für österreichische Verbraucher:innen von Relevanz.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang