Das zum Sturz der Klägerin führende technische Gebrechen des Aufzugs "spontan" auftrat, und war für die Betreiberin des Einkaufszentrums weder vorhersehbar noch vermeidbar. Die Mitarbeiter der Beklagten kontrollierten zumindest dreimal täglich sämtliche Aufzüge im Einkaufszentrum auf allfällige technische Auffälligkeiten. Mangels Erkennbarkeit der Gefahr und da keine permanente Kontrolle einer potenziellen Gefahrenquelle verlangt werden kann, wurde ein Verstoß der Beklagten gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verneint.
Die Klägerin vertrat den Standpunkt, dass die Haftung der Beklagten nach vertraglichen Grundsätzen und dabei nach einem „weit strengeren“ Maßstab als bei der "allgemeinen" (sich aus dem Ingerenzprinzip ergebenden) Verkehrssicherungspflicht zu prüfen gewesen wäre. Dem entgegnete der OGH, dass auch vertragliche Verkehrssicherungspflichten nicht überspannt werden dürfen und im vertraglichen Bereich ebenfalls nur jene Maßnahmen ergriffen werden müssen, die nach der Verkehrsauffassung verlangt werden können, soll doch auch die vertragliche Verkehrssicherungspflicht keine vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben. Die Klägerin konnte nicht konkret dartun, welche konkreten Sicherheitsvorkehrungen (Wartungs- und Kontrollpflichten) die Beklagte missachtet haben soll.
OGH 20.10.2020, 1 Ob 184/20w