Zum Inhalt

Styrian Airways - Konkurs

Am Nachmittag des 27.3.2006 ist beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz der Konkursantrag der insolventen Regionalfluglinie Styrian Airways (Markenname "Styrian Spirit") eingelangt.

Wer etwa ein bereits bezahltes Flugticket hat und eine kostenlose Umbuchung nicht möglich ist, der kann seine Forderung beim Konkursgericht anmelden. Es ist jedoch zu bedenken, dass jeder Gläubiger nur eine bestimmte Quote seiner Forderung erhält (bei einem 400 Euro Ticket und einer angenommenen Quote von etwa 10% erhält man nur 40 Euro)  und dass bereits die Gerichtsgebühr für die Forderungsanmeldung  17,00 Euro beträgt.

Offene Forderungen gegen die Airline sind daher beim LG für ZRS Graz bis spätestens 15.05.2006 anzumelden (in zweifacher Ausfertigung unter Anschluss sämtlicher Urkunden in Fotokopie). Die Gerichtsgebühr beträgt € 17,00.

Daten des Konkurses (Firmenbuchnummer 228893h; GZ 25 S 24/06a): http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/id/idedi8.nsf/ Formular zur Anmeldung einer Forderung: http://www.justiz.gv.at/_cms_upload/_docs/foanm1_2004_ausfuell.pdf Weitere Informationen zur Forderungsanmeldung: http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/ex/edparm3.nsf/h/IDeiS

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit MyTrip

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit MyTrip

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums MyTrip (OY SRG FINLAND AB) wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 33 Klauseln, darunter unzulässige Gutscheinregelungen, Haftungsbeschränkungen, Bearbeitungs- und Servicegebühren beanstandet wurden. MyTrip ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und erklärte sich zu einem gerichtlichen Unterlassungsvergleich bereit. Der Vergleich ist rechtskräftig.

Unzulässige Klauseln in AGB der „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH

Unzulässige Klauseln in AGB der „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Dezember 2022 im Auftrag des Sozialministeriums die „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 25 Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw der „Bedingungen Annullierungsvertrag“ beanstandet wurden. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte nun das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichtes Korneuburg und erklärte alle 25 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang