Die im konkreten Fall beklagte Konsumentin hatte sich 2003 als Studentin auf der Suche nach Nebenjobs auf ein Inserat der Modelagentur Superlook gemeldet. Gesucht wurden Darsteller für einen Handywerbespot bei einer Gage von 700 Euro.
Die Konsumentin wurde auf ihren Anruf hin zum Casting geladen, wozu sie Fotos mitbringen sollte.
Beim Vorstellungsgespräch selbst teilte ihr der Firmenchef mit, dass es für den aktuellen Handyspot zu spät sei, doch könne er ihr Foto auf ein Headsheet-Poster geben, zufällig sei gerade noch ein Platz frei. Dazu müsste sie aber am nächsten Tag ein Fotoseminar besuchen. Die Konsumentin meldete sich zu diesem kostenpflichtigen Seminar am 19.2.2003 an, erklärte am nächsten Tag stattdessen aber ihren Rücktritt.
Am 2.3.2006 brachte der Kläger die Klage ein. Dieses Datum entspreche dem Tag der Rechnungslegung drei Jahre zuvor, der Anspruch sei daher nicht verjährt.
Daraus, dass es sich bei dem gegenständlichen Auftrag um eine Zug- um Zug-Leistung gehandelt habe, weil das vereinbarte Entgelt noch vor dem Fototermin zu zahlen gewesen sei, außerdem der Druck des Posters erst nach Zahlung erfolgen sollte, schloss das Gericht, dass die Leistung der Konsumentin (Zahlung von 590 Euro) am Tag des Fototermins, nämlich dem 19.2.2003 fällig war. Die Tatsache, dass der Kläger der Beklagten zugestand, mit Erlagschein etwas später zu zahlen, bedeute keine spätere Fälligstellung, sondern eine kurzfristige Stundung. Ob und wann eine Rechnung des Klägers mit beiliegendem Erlagschein an die Beklagte geschickt worden sei, sei im Hinblick auf die Verjährungsfrist irrelevant. Gemäß § 1486 ABGB verjähren Forderungen für die Lieferung von Sachen oder Ausführungen von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem geschäftlichen Betrieb nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit fälligkeit der Forderung zu laufen und endete hier eben am 19.2.2006. Der Klagsanspruch war zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage daher als verjährt zurückzuweisen.
Auch wenn man davon ausgehe, dass erst mit der Rechnung vom 2.3.2003 die Fälligkeit zu laufen begonnen habe, sei der Anspruch nicht berechtigt, weil die Konsumentin berechtigterweise vom Vertrag zurückgetreten sei.
Gemäß § 3 Abs 2 KSchG - so das Gericht - könne der Verbraucher von einem Vertrag zurücktreten, wenn der Unternehmer ihn im Zuge einer Werbefahrt oder durch persönliches individuelles ansprechen auf der Straße in die Unternehmerräumlichkeiten gebracht habe, wo der Vertrag dann geschlossen wurde. Der Gesetzeszweck liegt darin, den Verbraucher vor einer Überrumpelung zu schützen. Im gegenständlichen Fall sei die Beklagte durch ein Inserat in die Räumlichkeiten des Klägers gelockt wordem. Es sei ein konkreter Job mit einer konkreten Bezahlung inseriert gewesen, doch habe das Inserat nur als Lockmittel und Vorwand gedient, um einen kostenpflichtigen Dienstleistngsvertrag mit dem Kläger zu schließen. Diese Praxis wertete das Gericht als mindestens ebenso schwerwiegend wie die in § 3 KSchg bezeichneten Fälle. Es scheine daher eine ungeplante Gesetzeslücke vorzuliegen, die im Sinne einer Analogie zu § 3 Abs 2 KSchG im Sinne eines Größenschlusses zu schließen sei: wenn schon das (ehrliche) Ansprechen auf der Straße zum Rücktritt berechtige, dann solle erst recht das Anlocken von Kunden über bewußt falsche Inserate zu einem Rücktrittsrecht führen.
Nach der Rechtsprechung des OGH bestehe in einer Reaktion auf ein Inserat keine Vertragsanbahnung durch den Verbraucher, wenn das Inserat das beabsichtigte Geschäft nicht zum Ausdruck bringt. Es liege somit auch keiner der ausnahmetatbestände des § 3 KSchG vor und der Rücktritt sei rechtzeitig und berechtigt erfolgt.
Das Urteil ist rechtskräftig.
BG Krems, 31.1.2007, 10 C 307/06m
Volltext
Beklagtenvertreter: Mag. Clemens Richter, RA in Wien