Völlig unklare Tatsachenbestätigungen zu Lasten des Verbrauchers in Vertragsformblättern und AGB unterliegen der Kontrolle des § 6 Abs 3 KSchG (Transparenzgebot).
Einige der Klauseln enthielten intransparente Tatsachenbestätigungen. Die Kunden sollten bestätigen, dass sie "über alle wesentlichen Bedingungen und Konsequenzen ...", "über ... anfallende Kosten und Vorteile dieses Auftrages", "über den konkreten Ausführungsplatz" informiert wurden, dass ihnen "sämtliche Produktunterlagen angeboten" wurden und sie "über die Chancen und Risiken von Veranlagungsprodukten aufgeklärt wurden". Die Klauseln sind aufgrund der Unbestimmtheit dieser Begriffe unklar iSd § 6 Abs 3 KSchG.
OGH 30.8.2017, 1 Ob 113/17z
Klagsvertreter: Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien