Zum Inhalt

Terror in Istanbul - Reiserücktritt

Am 12.1.2016 kam es laut Medien zu einem Terroranschlag in Istanbul an einem Platz, wo sich insbesondere auch Touristen aufhalten. Der VKI klärt auf, unter welchen Umständen man von einer gebuchten Reise nach Istanbul/Türkei kostenlos zurücktreten kann.

Am 12.1.2016 kam es laut Medien zu einem Terroranschlag in Istanbul an einem Platz, wo sich insbesondere auch Touristen aufhalten. Das ist Ausdruck dessen, dass sich die Auseinandersetzungen in der Türkei - seien es innenpolitische Fragen, die Kurden, der IS - in den letzten Monaten deutlich radikalisiert haben und daher - überraschend - nun mit erhöhter Terrorgefahr zu rechnen ist. 

Gerade rund um Bombenanschläge der PKK in der Türkei hat der Oberste Gerichtshof (OGH) folgende Grundregeln für einen kostenlosen Rücktritt vom Reisevertrag aufgestellt:

  • Es gibt kein Rücktrittsrecht, wenn sich nur ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, irgendwo auf der Welt zufällig in einen Anschlag verwickelt zu werden. Das würde ein Durchschnittsverbraucher selbst tragen.
  • Dagegen gibt es ein kostenloses Rücktrittsrecht (wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage), wenn die Gefahr - auch im Lichte seriöser Medienberichte - so hoch erscheint, dass ein durchschnittlicher Reisender die Reise nicht antreten würde. Bei Terrorakten gegen Touristen und fortgesetzten Terrordrohungen kann man von einer solchen Gefahr ausgehen.
  • Eine offizielle "Reisewarnung" des Außenministeriums ist ein klares Indiz für eine solche Gefahr und rechtfertigt den kostenlosen Reiserücktritt jedenfalls.
  • Der Umkehrschluss (Kein Reiserücktritt wenn keine Reisewarnung vorliegt) wurde aber vom OGH ausdrücklich verneint. Es reicht aus, wenn diese Gefahr im Lichte seriöser Medienberichte als gegeben erscheint - auch ohne Reisewarnung kann man dann kostenlos zurücktreten.
  • Der OGH verlangt aber, dass Reisende, deren Abreise noch weiter in der Zukunft liegt, zunächst abwarten, wie sich die Sicherheitslage entwickelt.
  • Auch billigt der OGH dem Reiseveranstalter zu, dass er einem Wunsch nach kostenlosem Rücktritt ein Angebot auf eine zumutbare (und kostenlose) Umbuchung entgegenhält. Gibt es nicht gute Gründe, die Umbuchung abzulehnen (schriftlich dokumentieren!), dann muss man diese akzeptieren. Will man das nicht, zahlt man Stornogebühr.
  • Die Beratung im VKI steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

http://orf.at/stories/2318585/2318586/ http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tuerkei/ http://www.konsument.at/beratung

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit MyTrip

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit MyTrip

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums MyTrip (OY SRG FINLAND AB) wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 33 Klauseln, darunter unzulässige Gutscheinregelungen, Haftungsbeschränkungen, Bearbeitungs- und Servicegebühren beanstandet wurden. MyTrip ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und erklärte sich zu einem gerichtlichen Unterlassungsvergleich bereit. Der Vergleich ist rechtskräftig.

Unzulässige Klauseln in AGB der „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH

Unzulässige Klauseln in AGB der „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Dezember 2022 im Auftrag des Sozialministeriums die „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 25 Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw der „Bedingungen Annullierungsvertrag“ beanstandet wurden. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte nun das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichtes Korneuburg und erklärte alle 25 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

zupfdi.at: „Besitzschützer“-Geschäftsmodell laut OGH unzulässig

zupfdi.at: „Besitzschützer“-Geschäftsmodell laut OGH unzulässig

Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte eine einstweilige Verfügung (eV) gegen die Zupf di Besitzschutz GmbH begehrt, wonach diese die von ihr kommerziell betriebene Abmahnpraxis bei behaupteten Besitzstörungen zu unterlassen habe. Die Antragsgegnerin hatte eine Website (zupfdi.at) betrieben, bei der Betroffene eine Besitzstörung durch das widerrechtliche Abstellen von Kfz melden und deren Ansprüche an die Antragsgegnerin abtreten konnten, woraufhin diese Abmahnschreiben an die (vermeintlichen) Besitzstörer versandte. Der OGH gab der Antragstellerin mit Beschluss vom 25.01.2024 recht und erließ die eV; das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin in der betriebenen Form ist somit unzulässig. Der Beschluss des OGH ist rechtskräftig.

Kostenfreier Rücktritt von Pauschalreise – Situation zum Rücktrittszeitpunkt maßgeblich

Kostenfreier Rücktritt von Pauschalreise – Situation zum Rücktrittszeitpunkt maßgeblich

Art 12 Abs 2 Pauschalreise-RL ist dahingehend auszulegen, dass für die Feststellung, ob „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ aufgetreten sind, die im Sinne dieser Bestimmung „die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“, nur die Situation zu berücksichtigen ist, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang