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Terror in Paris - Rücktrittsrecht

Von gebuchten Pauschalreisen nach Paris, die in nächster Zeit anzutreten wären, können Touristen kostenlos wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurücktreten.

Anlässlich der Terroranschläge von Paris vom 13.11.2015, die zahlreiche Tote und Verletzte forderten und noch in der vergangenen Nacht zu Schießereien und Explosionen führten, gilt in der Region Île-de-France, die weitgehend dem Ballungsraum Paris entspricht, weiter die höchste Terrorwarnstufe.

Frankreichs Päsident François Hollande verhängte noch in der Nacht auf Samstag einen état d'urgence (Ausnahmezustand) auf dem gesamten französischen Staatsgebiet.

Entgegen jüngsten Medienberichten muss Reisenden bei der derzeitigen Gefahrenlage in Paris nach der Rechtsprechung des OGH ein kostenloses Rücktrittsrecht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage von bereits gebuchten Pauschalreisen nach Paris, die in naher Zukunft anzutreten wären, zugestanden werden.

Der Oberste Gerichsthof hat in diesem Zusammenhang folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Es gibt kein Rücktrittsrecht, wenn sich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, irgendwo auf der Welt in einen Anschlag verwickelt zu werden. Dagegen gibt es ein kostenloses Rücktrittsrecht (wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage), wenn die Gefahr - auch im Lichte seriöser Medienberichte - so hoch erscheint, dass ein durchschnittlicher Reisender die Reise nicht antreten würde. Bei Terrorakten gegen Touristen und fortgesetzten Terrordrohungen kann man von einer solchen Gefahr ausgehen.  Eine offizielle Reisewarnung des Außenministeriums ist ein klares Indiz für eine solche Gefahr und rechtfertigt den kostenlosen Reiserücktritt jedenfalls. Der Umkehrschluss (Kein Reiserücktritt wenn keine Reisewarnung vorliegt) wurde aber vom OGH ausdrücklich verneint. Es reicht aus, wenn diese Gefahr im Lichte seriöser Medienberichte als gegeben erscheint - auch ohne Reisewarnung kann man dann kostenlos zurücktreten.

Der OGH verlangt aber, dass Reisende, deren Abreise noch weiter in der Zukunft liegt, zunächst abwarten, wie sich die Sicherheitslage entwickelt. Auch billigt der OGH dem Reiseveranstalter zu, dass er einem Wunsch nach kostenlosem Rücktritt ein Angebot auf eine zumutbare (und kostenlose) Umbuchung entgegenhält. Gibt es nicht gute Gründe, die Umbuchung abzulehnen (schriftlich dokumentieren!), dann muss man diese akzeptieren. Will man das nicht, zahlt man Stornogebühr.

Das österreichische Außenministerium bittet Reisende dringend, den Anweisungen der französischen Sicherheitsbehörden Folge zu leisten, sich im gesamten Land umsichtig zu bewegen und sich über Medien und die Reiseinformationen des Außenministeriums zur Lageentwicklung informiert zu halten.

http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/frankreich/

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