Zum Inhalt

Terror Sharm el Sheikh - Reiserücktritt - Vergleich statt Prozess

Nach Klagseinbringung durch den VKI - im Auftrag des BMSG - hat der beklagte Veranstalter einer Tauchsafari - den Reisepreis an den Konsumenten zurückerstattet.

Dem angestrengten Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Konsument, ein begeisterter Taucher, buchte beim Beklagten ein Tauchsafari nach Sharm el Sheikh für die Zeit von  14.10. bis 21.10.2004. Aufgrund von gezielten Terroranschlägen auf touristische Einrichtungen auf der Halbinsel Sinai sprach das Außenministerium am 8.10.2004 eine partielle Reisewarnung für diese Region aus. Grund genug für den Konsumenten, die Reise nicht anzutreten. Daher erklärte er gegenüber dem Beklagten den Rücktritt von Reisevertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage aufgrund von höherer Gewalt. Eine gleichwertige Umbuchung wurde den Konsumenten nicht angeboten.

Der Konsument erhielt zwar das bezahlte Entgelt für die nicht konsumierten Flüge zurück, nicht aber das Entgelt für den Aufenthalt am Urlaubsdomizil. Daher brachte der VKI eine Klage auf Rückzahlung des restlichen Reisepreises ein. Der Beklagte lies sich allerdings nicht auf das Verfahren ein und bezahlte kurz nach Klagseinbringung Kapital, Zinsen und Kosten. Es wurde ewiges Ruhen vereinbart.

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit MyTrip

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit MyTrip

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums MyTrip (OY SRG FINLAND AB) wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 33 Klauseln, darunter unzulässige Gutscheinregelungen, Haftungsbeschränkungen, Bearbeitungs- und Servicegebühren beanstandet wurden. MyTrip ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und erklärte sich zu einem gerichtlichen Unterlassungsvergleich bereit. Der Vergleich ist rechtskräftig.

Unzulässige Klauseln in AGB der „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH

Unzulässige Klauseln in AGB der „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Dezember 2022 im Auftrag des Sozialministeriums die „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 25 Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw der „Bedingungen Annullierungsvertrag“ beanstandet wurden. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte nun das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichtes Korneuburg und erklärte alle 25 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang