Dem angestrengten Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Konsument, ein begeisterter Taucher, buchte beim Beklagten ein Tauchsafari nach Sharm el Sheikh für die Zeit von 14.10. bis 21.10.2004. Aufgrund von gezielten Terroranschlägen auf touristische Einrichtungen auf der Halbinsel Sinai sprach das Außenministerium am 8.10.2004 eine partielle Reisewarnung für diese Region aus. Grund genug für den Konsumenten, die Reise nicht anzutreten. Daher erklärte er gegenüber dem Beklagten den Rücktritt von Reisevertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage aufgrund von höherer Gewalt. Eine gleichwertige Umbuchung wurde den Konsumenten nicht angeboten.
Der Konsument erhielt zwar das bezahlte Entgelt für die nicht konsumierten Flüge zurück, nicht aber das Entgelt für den Aufenthalt am Urlaubsdomizil. Daher brachte der VKI eine Klage auf Rückzahlung des restlichen Reisepreises ein. Der Beklagte lies sich allerdings nicht auf das Verfahren ein und bezahlte kurz nach Klagseinbringung Kapital, Zinsen und Kosten. Es wurde ewiges Ruhen vereinbart.