- Der heutige Anschlag war offenbar gezielt und massiv gegen Touristen gerichtet. Nicht in der Sahara sondern in einem beliebten Badeort an der Küste. Damit muss man - im Lichte der Medienberichte - von einer gesteigerten Gefahrenlage ausgehen.
- Man kann daher von einer gebuchten Pauschalreise (die in den nächsten Tage anzutreten wäre) wegen "Wegfalles der Geschäftsgrundlage" kostenlos zurücktreten.
- Dies gilt auch, wenn das Außenministerium bislang nur für die Gebiete der Sahara eine ausdrückliche Reisewarnung ausspricht. Es ist - so die Judikatur - keine Voraussetzung für einen Reiserücktritt, dass das Außenministerium eine ausdrückliche Reisewarnung ausspricht.
- Wenn der Reiseveranstalter aber eine zumutbare und gleich- oder höherwertige Umbuchung anbietet, dann muss man diese annehmen. (Also "Sonne, Sand, Meer" statt in Tunesien etwa in Griechenland.)
- Man muss mit einem Rücktritt vom Vertrag auch bis Tage vor der Abreise zuwarten (so der Oberste Gerichtshof) und im Lichte dieser Situation entscheiden. Wer also erst im August abfliegt, sollte mit einem Rücktritt noch zuwarten.
- Wenn Reiseveranstalter beides verweigern: kein kostenloser Rücktritt, keine Umbuchung - dann ersuchen wir Sie sich an die Beratung des VKI zu wenden. Der VKI hat in der Vergangenheit eine Reihe von Musterprozessen zu diesem Thema geführt und gewonnen!
Terror Tunesien - Reiserücktritt
Die Medien berichten von 27 Toten bei einem gezielten Anschlag auf Touristen in Tunesien. Wir beantworten die Frage, ob man von einer gebuchten Reise kostenlos zurücktreten kann.