Zum Inhalt

Terror Tunesien - Reiserücktritt

Die Medien berichten von 27 Toten bei einem gezielten Anschlag auf Touristen in Tunesien. Wir beantworten die Frage, ob man von einer gebuchten Reise kostenlos zurücktreten kann.

  • Der heutige Anschlag war offenbar gezielt und massiv gegen Touristen gerichtet. Nicht in der Sahara sondern in einem beliebten Badeort an der Küste. Damit muss man - im Lichte der Medienberichte - von einer gesteigerten Gefahrenlage ausgehen.
  • Man kann daher von einer gebuchten Pauschalreise (die in den nächsten Tage anzutreten wäre) wegen "Wegfalles der Geschäftsgrundlage" kostenlos zurücktreten.
  • Dies gilt auch, wenn das Außenministerium bislang nur für die Gebiete der Sahara eine ausdrückliche Reisewarnung ausspricht. Es ist - so die Judikatur - keine Voraussetzung für einen Reiserücktritt, dass das Außenministerium eine ausdrückliche Reisewarnung ausspricht.
  • Wenn der Reiseveranstalter aber eine zumutbare und gleich- oder höherwertige Umbuchung anbietet, dann muss man diese annehmen. (Also "Sonne, Sand, Meer" statt in Tunesien etwa in Griechenland.)
  • Man muss mit einem Rücktritt vom Vertrag auch bis Tage vor der Abreise zuwarten (so der Oberste Gerichtshof) und im Lichte dieser Situation entscheiden. Wer also erst im August abfliegt, sollte mit einem Rücktritt noch zuwarten.
  • Wenn Reiseveranstalter beides verweigern: kein kostenloser Rücktritt, keine Umbuchung - dann ersuchen wir Sie sich an die Beratung des VKI zu wenden. Der VKI hat in der Vergangenheit eine Reihe von Musterprozessen zu diesem Thema geführt und gewonnen!

http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Das könnte auch interessant sein:

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Ticketmaster GmbH, Niederlassung in Wien wegen unzulässiger Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt.
Nunmehr liegt das Urteil des Handelsgerichts Wien (HG Wien) vor, in dem 21 von 22 eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig beurteilt wurden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die OPTIN Immobilien GmbH wegen vier unzulässiger Klauseln im Vertragsformblatt „Mietanbot VIENNA TWENTYTWO“ und einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. OPTIN Immobilien hat am 15. April 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang