Aus der Judikatur kann man folgende Grundsätze ableiten:
Die Angst vor Terroranschlägen gibt dem Reisenden dann ein kostenfreies Rücktrittsrecht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, wenn die Anschläge eine solche Intensität erreichen, das sie bei einem weder besonders mutigen noch besonders ängstlichen "Durchschnittsreisenden", solche Angstgefühle auslösen, dass der Antritt der Reise unzumutbar erscheint.
Ein wesentlicher Umstand ist auch der Zeitfaktor. Wenn der Reiseantritt nicht unmittelbar bevorsteht, ist es dem Konsumenten zuzumuten, dass er vorerst die weitere Entwicklung abwartet. Ein vorschnell erklärter Rücktritt kann nicht mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage gerechtfertigt werden.
Jedenfalls zulässig ist ein kostenloser Rücktritt, bei einer formellen Reisewarnung durch das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. Der OGH hat aber anlässlich der Terroranschläge in New York am 11. September 2001 aufgrund der Intensität des Ereignisses einen kostenlosen Rücktritt für auch ohne formelle Reisewarnung für zulässig erklärt. (siehe VR-Info 10/2004)
Die für einen Pauschalreisevertrag entwickelten Grundsätze können analog auf einen reinen Luftbeförderungsvertrag angewendet werden, sodass auch für einen Reisenden, der nur einen Flug gebucht hat, der Reiseantritt wegen eines Terroranschlages unzumutbar sein kann.
Konkrete Lage um Reisen nach Großbritannien:
1) Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten weist auf seiner Homepage zwar auf die höchste Terrorwarnstufe in Großbritannien hin, spricht aber keine formelle Reisewarnung aus.
2) Spätestens seit den Terroranschlägen im Jahr 2005 ist die Terrorgefahr für Großbritannien allgemein bekannt.
3) In der derzeitigen Situation in Großbritannien mag umstreitbar sein, ob Gerichte einen kostenlosen Rücktritt zulassen würden.
4) Der VKI appelliert daher an die Reiseveranstalter und Airlines, mit besorgten Kunden eine konsensuale Lösung anzustreben und kostenlose Rücktritte (kostenlose und zumutbare Umbuchungen) zuzulassen.
5) Falls Sie sich entscheiden, eine gebuchte Reise aus Angst vor Anschlägen nicht anzutreten, und mit dem Reiseveranstalter keine konsensuale Lösung zustandekommt, dann empfehlen wir:
a) im Rücktrittsschreiben ausrücklich auf die Angst vor weiteren Terroranschlägen und damit den Wegfall der Geschäftsgrundlage Bezug zu nehmen
b) allfällige Stornokosten nur "vorbehaltlich rechtlicher Klärung und Rückforderung" zu bezahlen.