Zum Inhalt

Thermenhotel Vier Jahreszeiten insolvent

Der VKI informiert, welche Rechte KonsumentInnen in diesem Zusammenhang haben

Die Thermenhotel Vier Jahreszeiten Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung aus Lutzmannsburg ist laut Insolvenzdatei insolvent.

Firmendaten:
Thermenhotel Vier Jahreszeiten Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung
Am Thermengelände 4
7361 Lutzmannsburg
FN 115683y

Masseverwalter:
Mag. Barbara Senninger Rechtsanwalt
Kastellstr. 4
7551 Stegersbach
Tel.: 03326/52423
office@rechtsanwalt-bgld.at

Verfahren: LG Eisenstadt 49 S 22/15d
Konkurseröffnung: 7.7.2015
Anmeldungsfrist: 31.8.2015
Tagsatzung. 14.9.2015

Die Schließung des Unternehmens wurde angeordnet. Eine zeitnahe Weiterführung ist daher nicht zu erwarten.

Gebuchte Aufenthalte können daher im Thermenhotel Vier Jahreszeiten aktuell nicht angetreten werden. Welche Konsequenzen hat dies auf erfolgte Buchungen?

Hotelbuchungen und Gutscheine

Vorauszahlungen zu Hotelbuchungen, seien es direkte Buchungen oder etwa auch Buchungen über eine Buchungsplattform, müssen im Konkursverfahren als Forderung angemeldet werden. Je nach Höhe der Forderung muss überlegt werden, ob es wegen der Gerichtsgebühr wirtschaftlich Sinn macht, eine Anmeldung vorzunehmen. Die Höhe der Konkursquote ist derzeit nicht absehbar. Das gilt aus heutiger Sicht auch für Gutscheine, auch diese sind nach wirtschaftlicher Abwägung anzumelden.

Beispiel: Gutschein 500 Euro / angenommene Konkursquote zB 10% = 50 Euro / Gerichtsgebühren = 22 Euro, Anmeldung wirtschaftlich also noch sinnvoll.

Pauschalbuchungen über einen Veranstalter

Bei Buchung einer Pauschalreise über einen Reiseveranstalter (etwa Hotel plus Anreise zu Gesamtentgelt) hat hingegen der Veranstalter Sorge zu tragen, dass eine kostenlose Alternative angeboten wird. Es ist zu empfehlen rasch mit dem Veranstalter Kontakt aufzunehmen. Eine Anmeldung im Konkurs ist nicht erforderlich.

Wie meldet man eine Forderung im Konkursverfahren an?

Die Anmeldung ist schriftlich und in zweifacher Ausfertigung unterschrieben an das zuständige Insolvenzgericht (Landesgericht Eisenstadt) unter Angabe der Aktenzahl (hier: 49 S 22/15d) zu schicken. Die Forderungen sind mittels Kopien von Belegen (zB Gutschein, Zahlungsbestätigungen) zu bescheinigen. Wir empfehlen jedenfalls eine Kopie der Forderungsanmeldung aufzuheben.

Gerichtsgebühr: Für die Anmeldung ist eine Gebühr in Höhe von Euro 22,-- zu bezahlen. Diese ist auf das Konto des Gerichts (im Betreff unbedingt die Aktenzahl angeben) zu überweisen. Damit das Gericht die Zahlungseingänge leichter zuordnen kann, macht es Sinn eine Kopie des Zahlscheines der Anmeldung beizulegen.

Betroffene können sich bei weitergehenden Fragen beim VKI melden. Hier finden Sie weitere nfos zum Beratungsangebot des VKI

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Das könnte auch interessant sein:

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Ticketmaster GmbH, Niederlassung in Wien wegen unzulässiger Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt.
Nunmehr liegt das Urteil des Handelsgerichts Wien (HG Wien) vor, in dem 21 von 22 eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig beurteilt wurden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die OPTIN Immobilien GmbH wegen vier unzulässiger Klauseln im Vertragsformblatt „Mietanbot VIENNA TWENTYTWO“ und einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. OPTIN Immobilien hat am 15. April 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Sprachschule für Kinder „Helen Doron“ in Linz wegen zehn Klauseln in den von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt. Die M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ hat zu allen Klauseln am 09.03.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Kindergruppe Babaluna wegen zehn Klauseln in der von ihr verwendeten Betreuungsvereinbarung abgemahnt. Die Kindergruppe Babaluna hat zu allen Klauseln am 29.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Microsoft Corporation wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen geklagt. Das HG Wien hat dem VKI mit Urteil vom 19. Jänner 2026 vollumfänglich Recht gegeben.

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK Temu wegen Verstößen gegen den Digital Services Act geklagt. Unter anderem verstieß die Homepage-Gestaltung von Temu im Hinblick auf den Minderjährigenschutz und die Information über die verwendeten Empfehlungssysteme gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Temu ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und schloss am 20. März 2026 einen gerichtlichen Vergleich mit dem VKI.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang