Der Beitritt als "ausserordentliches Mitglied" zu einem Verein unterliegt dann dem Konsumentenschutzgesetz, wenn man als solches Mitglied beim Verein nichts mitzureden hat, sondern nur Spenden soll.
Gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz kann man von einem Vertragsantrag oder Vertrag, der ausserhalb der Geschäftsräume des Unternehmers - also etwa auf der Strasse - geschlossen wurde, binnen einer Woche schriftlich zurücktreten. Wir empfehlen einen eingeschriebenen Brief an den Vertragspartner.
Wurde man - etwa im Vertragstext, der auszuhändigen ist - nicht korekt über dieses Rücktrittsrecht belehrt, dann steht das Rücktrittsrecht unbefristet zu.
Die Spende oder der "Mitgliedsbeitrag" wird idR über eine Einzugsermächtigung, die man durch Unterschrift auf dem Beitrittsformular erteilt, automatisch vom Konto abgebucht. Erhebt man aber gegen eines solche Abbuchung - ohne Angabe von Gründen - gegenüber der eigenen Bank binnen 42 Tagen Einspruch und verlangt man die Rückbuchung, dann wird das Geld zurückgeleitet.
Natürlich kann man Mitgliedschaften auch wieder kündigen; allerdings muss man sich an die dafür idR in den Statuten vorgesehenen Kündigungstermine und -fristen halten. (Allerdings darf ein Verbraucher nach § 6 KSchG nicht übermäßig lange an einen Vertrag gebunden werden.)