Zum Inhalt

Tipps gegen Spenden-Keiler

Der KURIER berichtet am 14.8.06 über das Unwesen von Spenden-Keilern. Wir zeigen, wie man sich nach einer Überrumpelung helfen kann.

Der Beitritt als "ausserordentliches Mitglied" zu einem Verein unterliegt dann dem Konsumentenschutzgesetz, wenn man als solches Mitglied beim Verein nichts mitzureden hat, sondern nur Spenden soll.

Gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz kann man von einem Vertragsantrag oder Vertrag, der ausserhalb der Geschäftsräume des Unternehmers - also etwa auf der Strasse - geschlossen wurde, binnen einer Woche schriftlich zurücktreten. Wir empfehlen einen eingeschriebenen Brief an den Vertragspartner.

Wurde man - etwa im Vertragstext, der auszuhändigen ist - nicht korekt über dieses Rücktrittsrecht belehrt, dann steht das Rücktrittsrecht unbefristet zu.

Die Spende oder der "Mitgliedsbeitrag" wird idR über eine Einzugsermächtigung, die man durch Unterschrift auf dem Beitrittsformular erteilt, automatisch vom Konto abgebucht. Erhebt man aber gegen eines solche Abbuchung - ohne Angabe von Gründen - gegenüber der eigenen Bank binnen 42 Tagen Einspruch und verlangt man die Rückbuchung, dann wird das Geld zurückgeleitet.

Natürlich kann man Mitgliedschaften auch wieder kündigen; allerdings muss man sich an die dafür idR in den Statuten vorgesehenen Kündigungstermine und -fristen halten. (Allerdings darf ein Verbraucher nach § 6 KSchG nicht übermäßig lange an einen Vertrag gebunden werden.)

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Ö-Ticket: OGH beurteilt Klauseln zur Servicegebühr zulässig

Ö-Ticket: OGH beurteilt Klauseln zur Servicegebühr zulässig

2023 der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums die CTS Eventim Austria GmbH, die das Ticketservice „Ö-Ticket“ betreibt, geklagt. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln in den Vertragsbedingungen von Ö-Ticket, darunter auch solche, die „Servicegebühren“ für den Kauf von Veranstaltungstickets und deren Rückerstattung regeln.

Kostenpflichtige Hotline für Kund:innen unzulässig

Kostenpflichtige Hotline für Kund:innen unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die PNEUS ONLINE TRADING C.V., die einen Online-Handel mit Autoreifen und Zubehör betreibt und ihre Leistungen über ihre Website www.reifen-pneus-online.at anbietet, weil diese unter der Nummer 0900 120 240 auch für Bestandskund:innen eine kostenpflichtige Kundendienstrufnummer als „Service Hotline“ anbot.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang