TOMAN schleppte das Auto eines Fitnessstudio-Kunden von einem Fitnessstudio-Parkplatz ab, weil dieser vergessen hatte, seine Berechtigungskarte zum Parken hinter die Windschutzscheibe zu legen. Der VKI konnte für den Konsumenten nun erfolgreich die Abschleppkosten und die Kosten der Taxifahrt zum Standort des Abschleppdienstes zurückfordern. TOMAN zahlte unmittelbar nach Einbringung der Mahnklage des VKI die entstandenen Kosten an den Konsumenten zurück.
Der Konsument ist Mitglied eines Fitnessstudios und parkte am späten Abend während seines Trainings das Auto am Kundenparkplatz des Fitnessstudios. Der Konsument ist aufgrund seiner VIP-Mitgliedschaft im Fitnessstudio dazu berechtigt, am Kundenparkplatz zu parken. Er verfügt auch über eine entsprechende Berechtigungskarte, welche er jedoch dieses Mal nicht sichtbar hinter die Windschutzscheibe des Fahrzeuges legte.
Während sich der Konsument im Fitnessstudio befand, schleppte die Abschleppdienst Toman GmbH das Fahrzeug ab. Das Fahrzeug blockierte keine Ein- oder Ausfahrten, Feuerwehrzufahrten oder dergleichen. Der Parkplatz war darüber hinaus halb leer, da die übrigen Geschäfte in der Umgebung bereits geschlossen waren.
Als der Konsument nach seinem Training zum Auto ging und dieses nicht vorfand, teilten ihm Passanten mit, dass sein Auto von der Abschleppdienst Toman GmbH abgeschleppt wurde. Der Konsument fuhr sogleich mit einem Taxi zum Standort des Abschleppdienstes. Die Kosten der Taxifahrt betrugen EUR 10,--. Dort teilten ihm die Mitarbeiter der Abschleppdienst Toman GmbH mit, er müsse die Abschleppkosten in Höhe von EUR 350,-- sofort begleichen, widrigenfalls er das abgeschleppte Fahrzeug nicht heraus bekommen würde. Aufgrund dieser vorliegenden Drucksituation bezahlte der Konsument die Abschleppkosten und bekam daraufhin das Fahrzeug heraus.
Nach Ansicht des VKI stellt die Abschleppung durch die Abschleppdienst Toman GmbH eine unzulässige Selbsthilfe dar: Im Zusammenhang mit dem eigenmächtigen Abschleppen von Kraftfahrzeugen hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 4 Ob 623/75 ausgeführt, dass das (unsachgemäße) "Beiseiteräumen" eines Fahrzeuges dann keine berechtigte Selbsthilfe im Sinne der §§ 19, 344 ABGB darstelle, wenn diejenigen, die das Fahrzeug entfernt haben, zuvor keine Erkundigungen nach der Person des Lenkers eingeholt haben. Diese Ansicht bestätigte der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.12.2017 zu 10 Ob 34/17y und sprach aus, dass vor dem Abschleppen jedenfalls zumutbare Erkundigungen nach der Person des Lenkers anzustellen sind. Das Anbringen eines Zettels auf der Windschutzscheibe und das Nachfragen beim Hausmeister stellen nach der Ansicht des Obersten Gerichtshof keine ausreichend zumutbaren Erkundungen dar, sondern es müsse bereits vor Veranlassung der Abschleppung eine Auskunft aus der Zulassungsevidenz nach Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers eingeholt werden (§ 47 Abs 2 a KFG 1967).
Gemäß der OGH-Entscheidung ist daher vor einer Abschleppung eine behördliche Halterauskunft einzuholen und dem Verursacher der Störungshandlung oder dem Fahrzeughalter die Gelegenheit zu geben, das Fahrzeug selbst zu entfernen.
Konkret lag auch keine Besitzstörung durch den Konsumenten vor, da er im Rahmen seiner Mitgliedschaft im Fitnessstudio zum Parken am Kundenparkplatz berechtigt war und auch über eine entsprechende Berechtigungskarte verfügte.
Das Abschleppunternehmen hätte, gemäß der nunmehr ständigen Rechtsprechung, die zumutbaren Erkundigungen, wie etwa die Auskunftsersuchen aus der Zulassungsevidenz einholen müssen und dem Konsumenten das Entfernen des Fahrzeuges bzw. das Vorweisen seiner Berechtigungskarte ermöglichen müssen, bevor eine Abschleppung erfolgte.
Eine Selbsthilfe ist unseres Erachtens auch aus dem Grund nicht berechtigt, weil kein Zustand, der einen unwiederbringlichen Schaden verursachen würde, vorlag.
Das Fahrzeug des Konsumenten behinderte keine Einsatzfahrzeuge und führte auch zu keinen Einbußen im Umsatz, da der Parkplatz ohnehin halb leer war.
Die Abschleppdienst Toman GmbH hatte kein Zurückbehaltungsrecht am abgeschleppten Fahrzeug, weil sie es eigenmächtig iSd § 1440 ABGB erlangte. Eigenmächtig entzogene Sachen sind kein Gegenstand der Zurückbehaltung, sodass der Abschleppunternehmer zur Herausgabe des Fahrzeuges verpflichtet ist (§§ 366, 372 ABGB).
Das Fahrzeug wurde von der Abschleppdienst Toman GmbH nach Ansicht des VKI rechtswidrig und schuldhaft entfernt. Der Konsument hat daher einen Anspruch auf Rückzahlung der Abschleppkosten in Höhe von EUR 350,00. Neben den Abschleppkosten ist dem Konsument aufgrund der rechtswidrigen und schuldhaften Abschleppung ein Schaden in Höhe von EUR 10,00 an Taxikosten entstanden, die der Konsument aufwenden musste, um das Fahrzeug wieder zu erlangen.