Zum Inhalt

Überschwemmungen in Thailand: Reiserücktritt?

Die Hochwassersituation in Bangkok und einigen Provinzen Thailands - so Medienberichte und Informationen des Außenministeriums - spitzt sich zu. Dies stellt für unmittelbar geplante Urlaubsreisen unter Umständen einen "Wegfall der Geschäftsgrundlage" dar und berechtigt in diesem Fall zu einem kostenlosen Rücktritt vom Reisevertrag oder aber zu einer Reisepreisminderung, wenn nur Teile des Reiseprogramms nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden können.

Grundsätzlich gilt:

Im Lichte der Judikatur des OGH können Reisende bei "Wegfall der Geschäftsgrundlage" für die seinerzeitige Reisebuchung von einem Reisevertrag kostenlos zurücktreten. Ob ein solcher Fall vorliegt, wird vom OGH anhand eines durchschnittlichen Verbrauchers geprüft: Wenn ein solcher - im Lichte seriöser Medienberichte und etwa auch der Informationen des Außenministeriums - eine solche Reise nicht antreten würde, weil die Gefahr insbesondere auch über die Gefahr des täglichen Lebens hinausgeht, dann kann man vom Reisevertrag kurzfristig zurücktreten. Bei erst in längerer Zeit geplanten Reisen muss man zuwarten und die Situation kurzfristig aktuell einschätzen. Der Reiseveranstalter kann aber auch eine zumutbare Umbuchung (gleiche Zeit, gleicher Preis, gleiche Kategorie, gleicher Zuschnitt der Reise) anbieten.

Führt daher eine gebuchte Pauschalreise nur in die vom Hochwasser betroffenen Regionen, dann wird man aufgrund der in den Medien und auf der Seite des Außenministeriums kolportierten Gefährdungen einen kostenlosen Rücktritt argumentieren können.

Fallen hingegen aufgrund des Reisezuschnitts nur geringe Teile der Reise oder mitgebuchte Ausflugsprogramme (zB in Bangkok) aus, so liegt eine Leistungsstörung vor. Aufgrund eines solchen Reisemangels kann man Reisepreisminderung vom Reiseveranstalter verlangen.

Kann etwa eine Reisedestination (zB eine südliche Insel) wegen des gesperrten Inlandsflughafens Don Muang nicht wie gebucht mit dem Flugzeug sondern nur mit dem Zug und der Fähre erreicht werden, so wäre das eine nicht zumutbare Leistungsänderung, die nicht mehr hingenommen werden müsste. In diesem Fall könnte man vom Reisevertrag zurücktreten.

Das bedeutet konkret:

- Wer in den nächsten Tagen zu einer Reise nach Thailand aufbrechen würde soll mit seinem Reiseveranstalter klären, ob die Reiseorte betroffen sind und falls ja, ob der Veranstalter einen kostenlosen Rücktritt akzeptiert oder eine zumutbare Umbuchung anbietet.
- Wer die Reise keinesfalls antreten will, soll seinen Rücktritt schriftlich erklären und sich auf den "Wegfall der Geschäftsgrundlage" berufen.
- Liegt eine erhebliche nicht zumutbare Leistungsänderung vor, dann kann man ebenfalls vom Vertrag kostenlos zurücktreten oder die Vertragsänderung annehmen.
- Eine allenfalls verlangte Stornogebühr sollte man nur "vorbehaltlich rechtlicher Klärung und Rückforderung" bezahlen.
-Tritt man die Reise an und können nicht alle vereinbarten bzw zugesagten Leistungen erbracht werden, dann kann man vom Reiseveranstalter Reisepreisminderung verlangen. Eine Orientierung über die Höhe der Preisminderung bietet die Frankfurter Liste.

http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/thailand-de.html?dv_staat=172 http://orf.at/stories/2086398/

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit MyTrip

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit MyTrip

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums MyTrip (OY SRG FINLAND AB) wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 33 Klauseln, darunter unzulässige Gutscheinregelungen, Haftungsbeschränkungen, Bearbeitungs- und Servicegebühren beanstandet wurden. MyTrip ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und erklärte sich zu einem gerichtlichen Unterlassungsvergleich bereit. Der Vergleich ist rechtskräftig.

Unzulässige Klauseln in AGB der „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH

Unzulässige Klauseln in AGB der „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Dezember 2022 im Auftrag des Sozialministeriums die „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 25 Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw der „Bedingungen Annullierungsvertrag“ beanstandet wurden. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte nun das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichtes Korneuburg und erklärte alle 25 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang