Nach einer Klausel in den Unfallversicherungsbedingungen 2009 der beklagten Versicherung ist vorgesehen, dass eine Versicherungsleistung für einen Bandscheibenvorfall nur erbracht wird, wenn es sich "nicht um eine Verschlimmerung von vor dem Unfall bestandenen Krankheitserscheinungen handelt."
Im konkreten Fall litt der klagende Versicherungsnehmer bereits vor seinen Unfällen an einer degenerativen Vorschädigung der Bandscheiben.
Der OGH verneinte die Deckungspflicht der Versicherung:
Die Klausel ist gesetzeskonform, sie ist weder überraschend noch gröblich benachteiligend. Dass der Unfallversicherer gegenüber degenerativen Veränderungen Abgrenzungen des Deckungsschutzes vornimmt, ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht unerwartet. Der Ausschluss von Bandscheibenschäden vom Versicherungsschutz erfolgt, um in diesem Bereich typischerweise auftretenden Abgrenzungsproblemen von Unfallfolgen zu degenerativen und anlagebedingten Vorschädigungen von vornherein zu begegnen.
OGH 5.7.2017, 7 Ob 86/17y