Zum Inhalt

Unister: nach Unister Holding GmbH weitere Insolvenzanträge

Nachdem die Unister Holding GmbH - nach dem Unfalltod des Gründers und Geschäftsführers Thomas Wagner und des Mitbegründers Oliver Schilling vergangene Woche - noch am 19.07.2016 Insolvenz angemeldet hat, folgen nun die ersten Tochterunternehmen nach: Der Reiseveranstalter Urlaubstours GmbH und die U-Deals GmbH, die unter anderem die Plattform ab-in-den-urlaub-deals.de betreibt, sowie die Unister GmbH haben inzwischen ebenfalls Insolvenz angemeldet. Einen Insolvenzantrag stellte zuletzt auch die Betreiberin von fluege.de, die Unister Travel Betriebs GmbH.

Das Amtsgericht Leipzig wird über die Insolvenzanträge entscheiden.
Die Auswirkungen für KonsumentInnen sind derzeit noch nicht absehbar:

Als Reiseveranstalter muss Urlaubstours GmbH für Pauschalreisen sogenannte Sicherungsscheine ausstellen: Kundengelder sind daher abgesichert und müssen, wenn die Reise infolge einer Insolvenz nicht mehr angetreten werden kann, zurückerstattet werden. Eigenen Angaben zufolge würden keine weiteren Pauschalreisen mehr verkauft werden und stünde der Durchführung bereits gebuchter Pauschalreisen kein Hindernis entgegen. Der Homepage des Unternehmens lässt sich ein entsprechender Hinweis jedoch nicht entnehmen.

U-Deals GmbH betreibt diverse Plattformen, nebst der oben genannten etwa auch

www.kurz-mal-weg-deals.de
www.dailydeal-travel.de
www.reisen-deals.de
www.hotelreservierung-deals.de
www.holidaytest-deals.de
www.travel24-deals.de etc.

Sofern auch U-Deals GmbH als Reiseveranstalter von Pauschalreisen auftritt, müssen Kundengelder gesichert sein. Bei Leistungen, die U-Deals GmbH lediglich vermittelt hat, ist Vertragspartner und Leistungserbringer ein anderes Unternehmen: Kundengelder, die der Vermittler für den Veranstalter vereinnahmt hat, müssen an den Veranstalter weitergeleitet werden. Dass Zahlungen an den Vermittler für KundInnen grundsätzlich schuldbefreiend sind,wenn sich der Veranstalter eines Vermittlers bedient, hat der OGH in der Entscheidung vom 26.07.2016 zu 8 Ob 49/14k klargestellt. Dennoch ist es ratsam, den Veranstalter zu kontaktieren.

Auch wenn ein Flug über Vermittlung der Unister Travel Betriebs GmbH gebucht wurde, müssen vom Vermittler vereinnahmte Gelder an den Leistungserbringer weitergeleitet werden. Auch hier sollte vorsichtshalber die Fluglinie kontaktiert werden.

Fraglich bleibt, wie jene Verträge zu beurteilen sind, die den sogenannen Graumarkt betreffen: Darunter ist der Verkauf von Leistungen (wie etwa Flügen) zu verstehen, die als Kontingente angekauft und an KonsumentenInnen weiterverkauft werden. Wie das Unternehmen in diesen Fällen zu betrachten ist und wer diesfalls Vertragspartner der KonsumentInnen ist, wird der VKI prüfen.

Kundengelder für Einzelleistungen, die ein insolventes Unternehmen "veranstaltet", sind - anders als Pauschalreisen - nicht gesichert.Gleiches gilt für Reisegutscheine, die insbesondere von der U-Deals GmbH verkauft wurden. Ein sich in Insolvenz befindliches Unternehmen darf auch keine Gutscheine einlösen. Wenn das insolvente Unternehmen den Gutscheinerlös noch nicht an den eigentlichen Leistungserbringer weitergeleitet hat, werden Gutscheine daher nicht angenommen.

Rückforderungsansprüche könnten dann allenfalls nur in einem allfälligen Insolvenzverfahren geltend gemacht werden. Ob es zu einem solchen kommt, bleibt abzuwarten.

Bei Fragen können Sie sich an das Beratungszentrum des VKI bzw. an das Europäische Verbraucherzentrum wenden.

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

zupfdi.at: „Besitzschützer“-Geschäftsmodell laut OGH unzulässig

zupfdi.at: „Besitzschützer“-Geschäftsmodell laut OGH unzulässig

Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte eine einstweilige Verfügung (eV) gegen die Zupf di Besitzschutz GmbH begehrt, wonach diese die von ihr kommerziell betriebene Abmahnpraxis bei behaupteten Besitzstörungen zu unterlassen habe. Die Antragsgegnerin hatte eine Website (zupfdi.at) betrieben, bei der Betroffene eine Besitzstörung durch das widerrechtliche Abstellen von Kfz melden und deren Ansprüche an die Antragsgegnerin abtreten konnten, woraufhin diese Abmahnschreiben an die (vermeintlichen) Besitzstörer versandte. Der OGH gab der Antragstellerin mit Beschluss vom 25.01.2024 recht und erließ die eV; das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin in der betriebenen Form ist somit unzulässig. Der Beschluss des OGH ist rechtskräftig.

Kostenfreier Rücktritt von Pauschalreise – Situation zum Rücktrittszeitpunkt maßgeblich

Kostenfreier Rücktritt von Pauschalreise – Situation zum Rücktrittszeitpunkt maßgeblich

Art 12 Abs 2 Pauschalreise-RL ist dahingehend auszulegen, dass für die Feststellung, ob „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ aufgetreten sind, die im Sinne dieser Bestimmung „die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“, nur die Situation zu berücksichtigen ist, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist.

Ausgleichszahlung nur bei rechtzeitigem Einfinden am Flughafen

Ausgleichszahlung nur bei rechtzeitigem Einfinden am Flughafen

Voraussetzung für die in Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vorgesehene Ausgleichszahlung im Fall einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der geplanten Ankunftszeit ist das rechtzeitige Eintreffen des Fluggastes zur Abfertigung bzw im Fall einer online Registrierung das rechtzeitige Einfinden am Flughafen bei einem Vertreter des ausführenden Luftfahrtunternehmens.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang