Das Möbelhaus XXXLutz warb folgendermaßen "20 % Mehrwertsteuer geschenkt, auf ein Möbelstück ihrer Wahl".
Diese Werbung wurde als unlauter eingestuft:
Die Werbung legt das Verständnis nahe, dass bei Kauf eines Möbelstücks ein Rabatt in Höhe der im Bruttoverkaufspreis enthaltenen Mehrwertsteuer gewährt wird, und zwar im Zweifel sofort beim Ankauf. Diese Ankündigung ist irreführend, wenn tatsächlich nicht ein Rabatt beim Ankauf des Möbelstücks, sondern ein erst bei einem weiteren Einkauf einlösbarer Gutschein über die "ersparte Mehrwertsteuer" gewährt wird.
Außerdem beanstandete das Gericht, dass hier nicht ein Nachlass von 20 % des Verkaufspreises eingeräumt wurde, sondern nur eine Ersparnis von maximal 16,67 % vom Bruttoverkaufspreis, ohne dass über diese geringere Höhe der Preisreduktion im Verhältnis zum blickfangartig herausgestrichenen angeblichen Vorteil eines Geschenks von 20 % hinreichend deutlich hingewiesen wird.
Ein aufklärender Hinweis kann eine Täuschung durch eine mehrdeutige Werbeaussage nur verhindern, wenn er von den angesprochenen Verkehrskreisen auch wahrgenommen wird. Das setzt im Regelfall gleiche Auffälligkeit voraus, wobei maßgebend ist, ob ein durchschnittlich informierter, verständiger Verbraucher den aufklärenden Hinweis wahrnimmt, wenn er mit der Werbeaussage konfrontiert wird.
OGH 24.05.2016, 4 Ob 95/16y