Zum Inhalt

Unruhen 2011 in Ägypten - Reiserücktritt gerechtfertigt

In einem vom VKI im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums unterstützten Musterprozess hat das Gericht den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag wegen der politischen Unruhen in Ägypten im Frühjahr 2011 für zulässig erklärt.

Zwei Konsumentinnen haben am Tag der geplanten Abreise nach Ägypten am 27. Jänner 2011 aus Furcht von den damals vor Ort herrschenden politischen Unruhen den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage erklärt. Der deutsche Reiseveranstalter hat den Rücktritt nicht akzeptiert und die Reise mit einer Stornogebühr von 90% abgerechnet. 

Das Gericht hingegen sah den Rücktritt als gerechtfertigt an. Aus seriösen Medienberichten des ORF und aus den Informationen des Außenministeriums geht nach dem Gericht eindeutig hervor, dass an verschiedenen Plätzen, insbesondere den Ballungszentren, jedoch auch in von Touristen frequentierten Orten bereits eine konkrete ernstzunehmende Gefahr für Leib und Leben herrschte, die auch zum Tod mehrerer Menschen geführt hatte. Der Antritt der Reise war daher nach dem Gericht im Hinblick auf die bürgerkriegsähnlichen Zustände bereits am Vortag des geplanten Reiseantritts und erst recht am geplanten Reiseantrittstag unzumutbar.

BGHS Wien 22.12.2011, 9 C 418/11b
Volltextservice
Klagevertreter: Dr. Gerhard Deinhofer, RA in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit MyTrip

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit MyTrip

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums MyTrip (OY SRG FINLAND AB) wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 33 Klauseln, darunter unzulässige Gutscheinregelungen, Haftungsbeschränkungen, Bearbeitungs- und Servicegebühren beanstandet wurden. MyTrip ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und erklärte sich zu einem gerichtlichen Unterlassungsvergleich bereit. Der Vergleich ist rechtskräftig.

Unzulässige Klauseln in AGB der „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH

Unzulässige Klauseln in AGB der „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Dezember 2022 im Auftrag des Sozialministeriums die „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 25 Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw der „Bedingungen Annullierungsvertrag“ beanstandet wurden. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte nun das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichtes Korneuburg und erklärte alle 25 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang