Hat der Berater aber, wie in diesem Fall, es pflichtwidrig unterlassen, über die Möglichkeit eines Kursabsturzes an sich aufzuklären, ist damit auch ein Schaden durch Kursabsturz infolge von Marktmanipulationen adäquat herbeigeführt.
Der Konsumentin wurde zwar im konkreten Fall vom Höchstgericht ein Mitverschuldensvorwurf gemacht, weil sie als Akademikerin die Gesprächsprotokolle ungelesen unterzeichnet hatte und dadurch nicht erkannte, dass die Angaben des Beraters falsch gewesen seien. Allerdings stellt der OGH fest, dass trotz der Tatsache, dass die Konsumentin vor einem Nachkauf des zweiten Teils der Zertifikate wusste, dass der Kurs der Wertpapiere gesunken und daher die Behauptung des Beraters falsch war, "es keineswegs logisch zwingend sei, dass die Anlegerin bereits das gesamte vom Berater verleugnete Risikopotential erkannt hatte".
In 4 Ob 62/11p stellte der OGH zum Rechtswidrigkeitszusammenhang weiters fest, dass dieser mit einer aus anderen Gründen mangelhaften Beratung auch im Falle der Verwirklichung eines Anlagerisikos, vor dem der Berater mangels Erkennbarkeit nicht warnen musste, zu bejahen sei, wenn die Beratung und Veranlagung die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung des tatsächlich eingetretenen Risikos nicht bloß unerheblich erhöht hat.
OGH 29.6.2011, 8 Ob 132/10k