Bei Anruf der telefonischen Hotline von Beko Austria mussten Kund:innen einer Aufzeichnung zustimmen, um mit einem „Agenten“ sprechen zu können. Kund:innen hatten keine Möglichkeit, ohne Zustimmung zur Aufzeichnung ihr Anliegen telefonisch zu äußern. Diese Geschäftspraxis mahnte der VKI ab, weil die pauschale Aufzeichnung aller Telefongespräche mit Kund:innen nicht mit der DSGVO vereinbar ist.
Das Unternehmen gab am 29.7.2024 eine Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbraucher:innen zu unterlassen, sämtliche Telefongespräche, die zwischen dem Unternehmen und Konsument:innen geführt werden, pauschal aufzuzeichnen, und für den Fall, dass eine wirksame Einwilligung dafür nicht gegeben wird, es den Konsument:innen zu verweigern, ein Telefongespräch ohne Aufzeichnung zu führen oder sinngleiche Praktiken anzuwenden.