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Unterlassungserklärung des Hoffman-Vereins

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die 24h-Betreuungsagentur Hoffman-Verein wegen dreier Klauseln in ihrem Aufnahmeantrag (Vermittlungs- und Organisationsvertrag) abgemahnt. Bei den beanstandeten Klauseln handelt es sich ua um ein nachvertragliches Konkurrenzverbot inkl Vertragsstrafe. Der Verein hat zu allen drei Klauseln eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Zu folgenden Klauseln wurde am 06.08.2024 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben:

Aufnahmeantrag (Vermittlungsvertrag)

1.         Verbot der Beschäftigung der außerordentlichen Mitglieder Betreuungspersonen

Sollte das vom Hoffman-Verein vermittelte außerordentliche Mitglied „Betreuungsperson“ trotz Kündigung der Mitgliedschaft gem. obiger Ziffer 4 beschäftigt werden, ist der Mitgliedsbeitrag ab dem Zeitpunkt der Kündigung so lange die vermittelte Betreuungsperson beschäftigt ist (höchstens jedoch für 12 Monate), weiter zu bezahlen.

2.         Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Aufnahmeantrag (Organisationsvertrag)

3.         Mitgliederschutz vor Umgehung des Vereins und Interessenswahrung des Vereins

Mitglieder, für die das außerordentliche Mitglied aufgrund verdienstlicher Leistung des Vereins Betreuungsleistungen erbringt, dürfen von dem außerordentlichen Mitglied nicht ohne Wissen und Zustimmung des Vereins betreut werden. Dies gilt sowohl während der Dauer der Mitgliedschaft des außerordentlichen Mitglieds als auch für die Dauer von 12 Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft. Im Falle einer Zuwiderhandlung (worunter auch das eigenmächtige vereinbarungswidrige Verlassen oder Nichtantreten der übernommenen vermittelten Betreuungstätigkeit zu verstehen ist) wird vom Hoffman-Verein eine Entschädigung vom außerordentlichen Mitglied mit einer Pönale von € 2.500,00 (verschuldensunabhängiger Schadenersatz (Konventionalstrafe)) in Rechnung gestellt. Hinsichtlich der sonstigen rechtlichen Folgen siehe Punkt 3 dieses Vertrages. […]

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