Bosch hat sich in dieser strafbewehrten Unterlassungserklärung dazu verpflichtet, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbraucher:innen in AGB zu unterlassen, die nachstehenden oder sinngleiche Klauseln zu unterlassen und sich auf solche auch nicht zu berufen:
- Die vereinbarten Preise unterliegen einer jährlichen Wertanpassung zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres.
- BOSCH behält sich das Recht vor, die Preise unterjährig entsprechend anzupassen (zu erhöhen oder zu senken), wenn nach Angebotslegung oder Abschluss des Vertrages von BOSCH nicht beeinflussbare und nicht vom Willen von BOSCH abhängige Kostenänderungen eintreten, insbesondere Lohnkostenänderung (z.B. aufgrund von Kollektivvertragserhöhungen) oder Materialpreisänderungen.
- Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der 1,5fache Index für die Anpassung von Mindestgrundgehältern der Verwendungsgruppen I bis VI des Kollektivvertrages Angestellte im Metallgewerbe.
Der VKI hat Bosch eine Aufbrauchsfrist für die Verwendung der inkriminierten Klauseln bis spätestens 30. September 2024 eingeräumt. Bosch ist verpflichtet, sich auf die Klausel und sinngleiche Klauseln gegenüber Verbraucher:innen ab Abgabe der Unterlassungserklärung jedenfalls nicht zu berufen.
Verbraucher:innen, deren Wartungspreise in Anwendung dieser Klauseln erhöht wurden, können nach Ansicht des VKI die Beträge, die über den ursprünglich vereinbarten Preis hinaus bezahlt wurden, binnen 30 Jahren bereicherungsrechtlich von Bosch zurückfordern.