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Unterlassungsklage gegen ergänzende Vertragsauslegung bei verbotenen Klauseln

HG Wien gibt Unterlassungsklage des VKI vollinhaltlich statt: Werden unzulässige Klauseln vereinbart, stellt die Berufung auf eine ergänzende Vertragsauslegung als Verstoß gegen § 28 Abs 1 S 2 KSchG eine unzulässige Geschäftspraktik dar, die mit (neuerlicher) Unterlassungsklage gem § 28a KSchG bekämpft werden kann.

Zum Hintergrund des Verfahrens: Die beklagte Bank, die Vermögensverwaltungsdienste wahrnimmt, war in einem vorangegangenen Verfahren gem § 28 KSchG zur Unterlassung der Verwendung bestimmter Klauseln (Überwälzung der von ihr zu entrichtenden Abschlussprovisionen an einen Dritten bei Kündigung) verurteilt worden. Daraufhin stützte die Bank ihre Ansprüche auf § 1014 ABGB (Aufwandersatz) und ergänzende Vertragsauslegung.
Diese Vorgangsweise kann zwar nach einer Entscheidung des OGH – mangels Berufens auf die verbotene Klausel – nicht im Exekutionsverfahren wegen Verstoßes gegen den Unterlassungstitel aufgegriffen werden. Das HG Wien hat aber nunmehr entschieden, dass die Berufung auf eine ergänzende Vertragsauslegung bei unzulässigen Klauseln mit neuerlicher Unterlassungsklage gem § 28a KSchG bekämpft werden kann.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (Stand: 24.6.2013)

HG Wien 18.06.2013, 30 Cg 63/12k
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Klagevertreter: Kosesnik-Wehrle & Langer RA KG in Wien


Anmerkung: Wäre der Verstoß weder im Exekutionsverfahren nach Unterlassungsklage gem § 28 KSchG noch mittels Unterlassungsklage gem § 28a KSchG aufgreifbar, läge eine empfindliche Lücke im Kollektiv-Rechtsschutz der Verbraucher vor.

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