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Unterlassungsvergleich mit GUTBETREUT.at GmbH

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die 24h-Betreuungsagentur GUTBETREUT.at GmbH wegen insgesamt 26 unzulässiger Klauseln abgemahnt. Da die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde, hat der VKI Klage eingebracht. Das Verfahren konnte schließlich mit einem gerichtlichen Unterlassungsvergleich beendet werden. 

Die folgenden 26 Klauseln befanden sich in den Vertragsformularen der GUTBETREUT.at GmbH. Da diese Klauseln nach Ansicht des VKI zusammengefasst gegen diverse Bestimmungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung (PB-VO) und des ABGB verstoßen, wurde die Agentur abgemahnt und in weiterer Folge Klage eingebracht, weil eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde. 

Mit einem vor Gericht geschlossenen Unterlassungsvergleich verpflichtete sich die Beklagte, die Verwendung hinsichtlich 18 der 26 Klauseln oder sinngleicher Klauseln zu unterlassen bzw sich nicht mehr auf diese Klauseln zu berufen bzw 8 Klauseln für die Verwendung in Verträgen nicht zu empfehlen. 

 

Zu folgenden Klauseln wurde ein gerichtlicher Unterlassungsvergleich geschlossen:

1. Die beklagte Partei verpflichtet sich,

a) im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zu Grunde legt und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung der Klauseln:

 1. VERMITTLERIN wird nach bestem Wissen und Gewissen für den AUFTRAGGEBER geeignete Personenbetreuer auffinden. VERMITTLERIN übernimmt jedoch keine Haftung für die konkrete Fähigkeit, Qualifikation, … sowie sonstige Eignungen der Personenbetreuer sowie insbesondere auch nicht für die persönlichen Eigenschaften der vermittelten Personenbetreuer.

2. Der Anspruch der VERMITTLERIN auf Zahlung der Serviceleistungsgebühr bleibt im Falle einer Vertragsauflösung nach Punkt 4.2 aufrecht, solange die vermittelte Betreuungsperson beim AUFTRAGGEBER – auch ungeachtet allfälliger Unterbrechungen der Tätigkeit - beschäftigt ist. 

3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Auftrags nichtig oder unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

4. Die Vertragspartner sind jedoch verpflichtet, an Stelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen eine solche zu setzen, die dem Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung und den Interessen der Parteien am ehesten entspricht. 

5. Zur Entscheidung von Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Auftrag wird unter Verzicht auf den allgemeinen Gerichtsstand je nach Streitwert die ausschließliche Zuständigkeit des örtlich und sachlich zuständigen Gerichts im Sprengel des Sitzes von VERMITTLERIN vereinbart.

6. Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für ein Abweichen von diesem Schriftformgebot.

11. (OPTIONALE ZUSATZLEISTUNGEN) Auf Basis des Servicepakets nach Punkt 2.4 oben, gesondert vereinbarte und zu entlohnende Mehr-bzw Zusatzleistungen durch die VERMITTLERIN:

   a) Erhebung und Dokumentation des Betreuungs- und Pflegebedarfs des AUFTRAGGEBERS unter Beiziehung einer medizinischen Fachkraft, empfohlen ab Pflegegeldstufe 3;
          JA           NEIN

   b) Unterstützung bei der Standortverlegung des AUFTRAGGEBERS
          JA           NEIN

   c) Unterstützung bei Ansuchen um Förderungen und/oder Pflegegeld(erhöhung).
          JA           NEIN

12. Im Falle einer Vertragsauflösung nach Punkt 5.3 innerhalb der ersten beiden Turnusse (=binnen 28 Tagen ab Beginn der Tätigkeit des ersten vermittelten Personenbetreuers) erhält die VERMITTLERIN, insbesondere für ihre Vorbereitungs-, Bereitstellungs-, und Serviceleistungen dennoch das volle Bearbeitungsentgelt und die Servicepauschale für diese ersten beiden Turnusse (28 Tage); bei einer Vertragsauflösung nach Punkt 5.3 nach dem vorgenannten Zeitraum ist eine bereits vom AUFTRAGGEBER im Vorhinein bezahlte Servicepauschale aliquot nach ganzen Tagen an den AUFTRAGGEBER bzw dessen Erben zurück zu erstatten.

13. Der Anspruch der VERMITTLERIN auf die Servicepauschale nach 6.1 bleibt auch dann aufrecht, wenn:
   c) Der durch die VERMITTLERIN vermittelte Betreuungsvertrag wider Treu und Glauben allein deshalb nicht zustande kommt weil der AUFTRAGGEBER gegen den bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Betreuungsvertragsverhältnisses erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt oder
   d) Ein zweckgleiches Rechtsgeschäft mit dem von der VERMITTLERIN vermittelten Personenbetreuer(n) zustande kommt oder nicht mit dem AUFTRAGGEBER sondern auf Informationsweitergabe des AUFTRAGGEBERS mit einem Dritten ein Betreuungsvertragsverhältnis mit dem von der VERMITTLERIN vermittelten Personenbetreuer(n) zustande kommt oder […] 

14. Dieses Rücktrittsrecht nach Maßgabe des § 3a KSchG steht dem AUFTRAGGEBER nicht zu, wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit der VERMITTLERIN zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat. 

15. Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform und die Rücktrittserklärung muss innerhalb der oben genannten Zeiträume gesetzt werden. […] 

16. In Kenntnis der Rücktrittsregelung nach § 3a KSchG wird unter einem der Ausschluss des Rücktrittsrechtes nach Maßgabe dieser Bestimmung vereinbart, sodass die VERMITTLERIN ehestens ihre Tätigkeit für den AUFTRAGGEBER beginnen kann. [...] 

17. UMGEHUNGSVERBOT
Der AUFTRAGGEBER anerkennt im Sinne eines Umgehungsverbots, dass es ihm nach dem Abschluss dieses Vertrages untersagt ist, in Absprache mit den von der VERMITTLERIN zur Kenntnis gebrachten oder bereits für die Betreuung vermittelten Personenbetreuern mit diesen ein Vertragsverhältnis unter Umgehung der VERMITTLERIN bzw Umgehung der Leistungsverpflichtungen gegenüber dieser, einzugehen oder weiterzuführen oder die Personenbetreuer an Dritte, unter Umgehung der VERMITTLERIN weiter zu vermitteln oder ähnliche Handlungen vorzunehmen, die dem Umgehungszweck gleichkommen. Dieses Umgehungsverbot gilt auch über einen Zeitraum von zwei (2) Monaten nach Beendigung (aus welchem Grund auch immer) des mit der VERMITTLERIN eingegangenen Vertragsverhältnisses hinaus, wenn nicht die VERMITTLERIN schwerwiegende Gründe zu einer Beendigung des Vertragsverhältnisses gesetzt hat und diese Gründe nicht nach Aufforderung des AUFTRAGGEBERS binnen angemessener Frist von der VERMITTLERIN beseitigt/behoben worden sind. 

18. Für den Fall eines Verstoßes des AUFTRAGGEBERS gegen dieses Umgehungsverbot vereinbaren die Vertragsparteien ausdrücklich ein gesondertes Auflösungsentgelt sowie eine Entschädigungspauschale für frustrierten (Vorbereitungs-, Mühewaltungs-, Bereitstellungs-und Administrations-) Aufwand, Gewinnentgang und Reputations- sowie Ressourcenverlust der VERMITTLERIN in Höhe von EUR 3.900,00 inkl. USt. 

19. Datenschutz
[…] Nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses werden diese auf Verlangen gelöscht. 

24. Mit der Unterfertigung dieses Vertrages bestätigt der PERSONENBETREUER, dass er von der VERMITTLERIN über Folgendes aufgeklärt worden ist:
   d) die beidseitige Verpflichtung zur Verschwiegenheit über alle in Ausübung der Betreuungsleistung(en) für die zu vermittelnde(n) betreuungsbedürftigen(n) Person(en) bekannt gewordenen (persönlichen) Angelegenheiten der/die Vorgenannten. 

25. Für den Fall, dass der PERSONENBETREUER, nach dem Abschluss eines oder mehrerer, von der VERMITTLERIN vermittelter Betreuungsvertragsverhältnisse, diesen Vertrag mit der VERMITTLERIN aufkündigt oder auf sonstige Art auflöst, ist die VERMITTLERIN weiterhin berechtigt, die Zahlung der jährlichen Servicepauschale zu verlangen, solange der PERSONENBETREUER bei einer zu betreuenden Person - allenfalls nach einer Unterbrechung der Betreuungstätigkeit – weiterhin/neuerlich tätig ist, die dem PERSONENBETREUER durch die Tätigkeit der VERMITTLERIN bekannt geworden ist bzw überhaupt von der VERMITTLERIN vermittelt worden ist oder wenn diese Tätigkeit (pro forma) wieder neu aufgenommen wird. Der PERSONENBETREUER anerkennt sohin im Sinne eines Umgehungsverbots, dass es ihm nach dem Abschluss dieses Vertrages untersagt ist, in Absprache mit den von der VERMITTLERIN zur Kenntnis gebrachten oder bereits vermittelten zu betreuenden Personen mit diesen ein Betreuungsverhältnis unter Umgehung der VERMITTLERIN bzw Umgehung der Leistungsverpflichtungen gegenüber dieser, einzugehen oder weiterzuführen oder die vermittelten, zu betreuenden Personen an andere Personenbetreuer, unter Umgehung der VERMITTLERIN weiter zu vermitteln oder ähnliche Handlungen vorzunehmen, die dem Umgehungszweck gleichkommen. Dieses Umgehungsverbot gilt auch über einen Zeitraum von sechs (6) Monaten nach Beendigung (aus welchem Grund auch immer) des mit der VERMITTLERIN eingegangenen Vertragsverhältnisses hinaus, wenn nicht die VERMITTLERIN schwerwiegende Gründe zu einer Beendigung des Vertragsverhältnisses gesetzt hat und diese Gründe nicht nach Aufforderung des PERSONENBETREUERS binnen angemessener Frist von der VERMITTLERIN beseitigt/behoben worden sind. 

26. Für den Fall eines Verstoßes des PERSONENBETREUERS gegen dieses Umgehungsverbot vereinbaren die Vertragsparteien ausdrücklich ein gesondertes Auflösungsentgelt sowie eine Entschädigungspauschale für frustrierten (Vorbereitungs-, Mühewaltungs-, Vermittlungs- und Administrations-) Aufwand gegenüber dem PERSONENBETREUER und der zu betreuenden Person, Gewinnentgang und Reputations sowie Ressourcenverlust der VERMITTLERIN in Höhe von EUR 1.000,00 inkl. USt. 

oder die Verwendung sinngleicher Klauseln zu unterlassen; sie verpflichtet sich ferner, es zu unterlassen, sich auf die vorstehend genannten Klauseln oder sinngleiche Klauseln zu beru­fen;

b) sie verpflichtet sich ferner, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in AGB und/oder Vertragsformblättern die folgenden Vertragsbedingungen

7. Der PERSONENBETREUER ist berechtigt, das Vertragsverhältnis sofort aufzulösen und weitere Tätigkeiten einzustellen, wenn das vereinbarte und fällige Entgelt für einen Zeitraum von fünf (5) Tagen nicht vom AUFTRAGGEBER bezahlt wird. 

8. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig oder unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind jedoch verpflichtet, an Stelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen eine solche zu setzen, die dem Vertragszweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung und den Interessen der Parteien am ehesten entspricht. 

9. Die Vertragsparteien schließen nur diesen Vertrag und haben im Übrigen keine mündlichen oder schriftlichen Nebenabreden getroffen. 

10. Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Das gilt auch für eine Abweichung von diesem Schriftformgebot. 

20. Der PERSONENBETREUER ist zur absoluten Verschwiegenheit hinsichtlich ihm zur Kenntnis gelangender persönlicher und sonstiger Informationen, Daten und/oder Umstände des AUFTRAGGEBERS verpflichtet; hiervon ausgenommen ist sind Umstände von strafrechtlicher Relevanz oder Umstände, die – ua im Sinne des Punktes 3.3 unten – eine Verständigungspflicht des PERSONENBETREUERS an Dritte auslösen. 

21. Dieses Rücktrittsrecht nach Maßgabe des § 3a KSchG steht dem AUFTRAGGEBER nicht zu, wenn er selbst, allenfalls über die GUTBETREUT.AT Vermittlung GmbH, die geschäftliche Verbindung mit dem PERSONENBETREUER zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat. 

22. Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform und die Rücktrittserklärung muss innerhalb der oben genannten Zeiträume gesetzt werden. Im Fall des Rücktritts nach § 3a KSchG beginnt die Frist zu laufen, sobald für den AUFTRAGGEBER erkennbar ist, dass die maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Maß eintreten. [...]

23. In Kenntnis der Rücktrittsregelung nach § 3a KSchG wird unter einem der Ausschluss des Rücktrittsrechtes nach Maßgabe dieser Bestimmung vereinbart sodass der PERSONENBETREUER ehestens seine Tätigkeit beim AUFTRAGGEBER beginnen kann. [...] 

oder sinngleiche Klauseln für die Verwendung in Verträgen zwischen Unternehmern, insbe­sondere selbständigen Personenbetreuern, und Verbrauchern, zu empfehlen.

 

LG Korneuburg 18.05.2022 5 Cg 83/21k (Vergleich)

Klagevertreter: RA Dr. Stefan Langer, Wien

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