Zwar darf nach § 46 Abs 3 Schulunterrichtsgesetz (SchuG) an Schulen geworben werden, aber nur, wenn die Aufgaben der Schule (§ 2 SchulorganisationsG) nicht beeinträchtigt werden und nur mit Erlaubnis der jeweiligen Direktion. Außerdem darf für gewisse Produkte wie Alkohol, Tabak, nicht altersgerechte Videospiele, überhaupt nicht geworben werden.
Der VKI ging vor einiger Zeit gegen die zwei größten Veranstalter nach dem UWG vor, weil in den Prospekten, die an Schüler verteilt wurden, Alkohol verherrlicht wurde.
Viele DirektorInnen untersagen die Maturareisewerbung an ihren Schulen, trotzdem schleichen sich die Werber immer wieder in die Schulen ein. Das BG Döbling stellte klar, dass das SchuG kein Recht erteilt, jederzeit an Schulen werben zu dürfen. Die notwendige Genehmigung durch die Direktion schränkt auch nicht die Meinungsfreiheit des Werbenden in unzulässiger Weise ein.
Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte vor dem Jahr 2014 ua noch in erheblichem Ausmaß für (harte) alkoholische Getränke warb, und sexuell anzügliche Werbeclips zeigte. Abgesehen davon, dass diese Werbung zu Recht unterbunden wurde, könne sich die Klägerin auf die Verletzung ihrers Hausrechts stützen.
Das Gericht verurteilte daher einen der beiden goßen Maturareiseveranstalter zur Unterlassung.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 31.08.2015).
BG Döbling 31.07.2015, 6 C 876/13g
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