Nun liegt das Urteil des Handelsgerichts Wien vor.
Das Gericht erklärte Klauseln hinsichtlich der Verrechnung von Gebühren für unzulässig, weil diese nicht mit den bestehenden Entgeltobergrenzen für das Basiskonto vereinbar sind. Für unzulässig wurden auch Klauseln erklärt, nach denen das Kreditinstitut gewisse Dienstleistungen für Basiskontoinhaber ausschloss, oder ein Ablehnungsrecht der Bank bezüglich der Eröffnung eines Basiskontos.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
HG Wien, 23.10.2017, 53 Cg 3/17p
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Klagsvertreter: Dr. Stefan LANGER, RA in Wien