Auf der Homepage wurde mit der Mini mit "ab EUR 99 im Monat**" beworben. Erst durch Anklicken des Sternchenverweises gelangte man zur Information laut Verbraucherkreditgesetz. Auf der facebook-Seite MINI.austria wurde auf einem Bild eines BMW Mini mit einer monatlichen Rate "Ab EUR 99,-- im Monat" geworben. Auf dieser Facebook-Seite waren keine Informationen laut Verbraucherkreditgesetz angeführt. Erst durch Anklicken des Bildes gelangte der Benutzer auf die diese Inhalte aufweisende Website www.mini.at . Wenn der Benutzer dagegen die Taste "MEHR DAZU" anklickte, erschien ein Formular mit der Überschrift "Jetzt Probefahrt vereinbaren".
Beides sind Verstöße gegen § 5 VKrG: Werden in einer Werbung für Kreditverträge Zinssätze oder sonstige, auf die Kosten eines Kredits bezogene Zahlen genannt, muss die Werbung klar, prägnant und auffallend auch gewisse Standardinformationen, wie etwa den Sollzinssatz, den effektiven Jahreszinssatz, und den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag enthalten. Dies gilt auch für die meisten Leasingverträge, wie etwa für den vorliegenden.
Das Urteil ist rechtskräftig.
LG Salzburg 14.6.2019, 14 Cg 6/19y
Klagsvertreterin: Dr.in Annemarie Kosesnik-Wehlre, Rechtsanwältin in Wien
Ergänzung:
Das OLG Linz 25.9.2019, 2 R 136/19m bestätigte das obige Urteil. Dagegen legten die Beklagten keine Reivision ein.