Die Beklagte vermittelt und veranstaltet gewerbsmäßig Reisen.
Ruefa verwendete im Jahr 2021 in ihren Reiseausschreibungen sowie Bestellscheinen für Pauschalreisen folgenden vorformulierten Text: „Stornierungen aufgrund von zukünftigen 'coronabedingten' Reisebeschränkungen führen nicht mehr zu einem unentgeltlichen Rücktrittsrecht des Reisenden, da mittlerweile jedermann die Auswirkungen der COVID-19 bedingten Einschränkungen hinsichtlich der Reisefreiheit bekannt sein müssen. Das Rücktrittsrecht kommt nur bei unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen zum Tragen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht bekannt gewesen sind. Sofern solche Umstände bereits bei der Buchung bekannt waren und sich in der Folge auch nicht wesentlich verschlechtert haben, kann ein kostenloser Reiserücktritt jedenfalls nicht gewährt werden.“
Nach im Verbandsverfahren gebotener kundenfeindlichster Auslegung führen „Stornierungen aufgrund von zukünftigen 'coronabedingten' Reisebeschränkungen“ in keinem Fall mehr zu einem unentgeltlichen Rücktrittsrecht des Reisenden.
Nach § 10 Abs 2 PRG kann der Reisende ohne Zahlung einer Entschädigung vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
Ruefa brachte vor, dass unvorhersehbare Einschränkungen aus „coronabedingten“ Gründen schlechthin nicht mehr denkbar seien, weil das weltweite Auftreten des SARS-Covid-19-Erregers bekannt sei. Dem ist laut OGH nicht zu folgen. Die Annahme, dass ihrer Art nach bisher nicht stattgefundene Einschränkungen nicht denkbar seien, beruht vielmehr auf bloßer Spekulation.
Die Bezugnahme auf „'coronabedingte' Reisebeschränkungen“ in Satz 1 der Klausel ist intransparent und belässt der Beklagten einen unangemessen weiten Auslegungsspielraum.
Das Berufungsgericht erachtete Satz 2 der Klausel mangels Präzisierung der „unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstände“ als intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG.
Die klagsgegenständliche Klausel stimmt nicht mit dem Text des § 10 Abs 2 PRG überein. Bereits die Formulierung „solche Umstände“ in Satz 3 der Klausel ist intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot kann nämlich auch daraus resultieren, dass auf eine intransparente Vertragsbestimmung verwiesen wird. Im vorliegenden Fall fehlt es aber bereits an der Transparenz der in Satz 2 angesprochenen „unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstände“, auf die Satz 3 verweist.
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien