Die GarantiePlus wurde auf fünf Jahre abgeschlossen. Der Preis für diese Garantie war abhängig vom Kaufpreis der Ware: So musste man etwa für eine Sache mit einem Kaufpreis von EUR 550,-- für die Garantie EUR 90,-- bezahlen.
Nach den Bedingungen der GarantiePlus hatte der Unternehmer bei Undurchführbarkeit der Reparatur das Wahlrecht, ob er die kaputte Sache austauscht oder einen Teil des Verkaufspreises zurückerstattet. Die Höhe dieser Rückerstattung richtete sich danach, in wievielten Jahr nach Kauf die Garantie in Anspruch genommen wurde. Erhielt man im ersten Jahr 100 % zurück, waren es im fünften Jahr hingegen nur noch 20 %. Wie das OLG Wien ausführt, ist es dem Unternehmer nach dem Klauselwerk möglich, die Undurchführbarkeit der Reparatur zu behaupten und sich dadurch von der entsprechenden Verpflichtung zu befreien.
Weiters führt das OLG Wien aus, dass Konsumentinnen und Konsumenten nicht damit rechnen, dass während der Laufzeit der Garantie ein immer geringerer Prozentbetrag zurückgezahlt wird. Auf der Homepage des Unternehmers wird nämlich dafür geworben wird, dass die GarantiePlus sämtliche Material- und Herstellungsfehler für volle fünf Jahre abdecke; eine Staffelung der Rückzahlungsbeträge ist dort nicht angegeben ist. Die Klausel ist daher überraschend und daher unzulässig.
Auf der Webseite des Unternehmers fehlte bei manchen beworbenen Produkten der sichtbare Hinweis auf das Bestehen eines Gewährleistungsrechts oder die Konsumenten mussten selber auf der Homepage danach suchen. Der Unternehmer hat daher gegen seine diesbezügliche Informationspflicht verstoßen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 15.5.2019).
OLG Wien 24.4.2019, 5 R 176/18s
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien