Zum Inhalt

Unzulässige Garantie-Bedingungen bei Media Markt und Saturn

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die MS E-Commerce GmbH. Die MS E-Commerce GmbH betreibt den Versand- und Internet-Einzelhandel der Marken Media-Markt und Saturn.

Die GarantiePlus wurde auf fünf Jahre abgeschlossen. Der Preis für diese Garantie war abhängig vom Kaufpreis der Ware: So musste man etwa für eine Sache mit einem Kaufpreis von EUR 550,-- für die Garantie EUR 90,-- bezahlen.
Nach den Bedingungen der GarantiePlus hatte der Unternehmer bei Undurchführbarkeit der Reparatur das Wahlrecht, ob er die kaputte Sache austauscht oder einen Teil des Verkaufspreises zurückerstattet. Die Höhe dieser Rückerstattung richtete sich danach, in wievielten Jahr nach Kauf die Garantie in Anspruch genommen wurde. Erhielt man im ersten Jahr 100 % zurück, waren es im fünften Jahr hingegen nur noch 20 %. Wie das OLG Wien ausführt, ist es dem Unternehmer nach dem Klauselwerk möglich, die Undurchführbarkeit der Reparatur zu behaupten und sich dadurch von der entsprechenden Verpflichtung zu befreien.

Weiters führt das OLG Wien aus, dass Konsumentinnen und Konsumenten nicht damit rechnen, dass während der Laufzeit der Garantie ein immer geringerer Prozentbetrag zurückgezahlt wird. Auf der Homepage des Unternehmers wird nämlich dafür geworben wird, dass die GarantiePlus sämtliche Material- und Herstellungsfehler für volle fünf Jahre abdecke; eine Staffelung der Rückzahlungsbeträge ist dort nicht angegeben ist. Die Klausel ist daher überraschend und daher unzulässig.

Auf der Webseite des Unternehmers fehlte bei manchen beworbenen Produkten der sichtbare Hinweis auf das Bestehen eines Gewährleistungsrechts oder die Konsumenten mussten selber auf der Homepage danach suchen. Der Unternehmer hat daher gegen seine diesbezügliche Informationspflicht verstoßen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 15.5.2019).

OLG Wien 24.4.2019, 5 R 176/18s
Volltextservice
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark gibt Unterlassungserklärung ab

Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark gibt Unterlassungserklärung ab

Das Lipizzanergestüt Piber betreibt auf dem Gelände des Lipizzanergestüts Piber einen Kletterpark.
Anlässlich einer Verbraucher:innenbeschwerde hat der VKI die AGB dieses Kletterparks geprüft und die Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark, im Auftrag des Sozialministeriums, wegen zwei unzulässigen Klauseln in diesen Teilnahmebedingungen für den Kletterpark abgemahnt. Betroffen sind eine Haftungsfreizeichnungsklausel und eine Klausel, welche die Verwendung von aufgenommenen Fotos und Videos während der Aktivitäten im Kletterpark ohne weitere Zustimmung und auch für Werbezwecke erlaubt hätte.

Die Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark hat am 25.06.2024 eine außergerichtliche strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von Temu

Unterlassungserklärung von Temu

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des BMSGPK die Whaleco Technology Limited (Temu) wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen (konkret: Telefonnummer) auf ihrer Website abgemahnt. Die Homepagegestaltung von Temu entsprach nach Auffassung des VKI nicht den Vorgaben des FAGG. Temu hat am 24.06.2024 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

zupfdi.at: VKI informiert über mögliche Rückforderungsansprüche betroffener Verbraucher:innen

zupfdi.at: VKI informiert über mögliche Rückforderungsansprüche betroffener Verbraucher:innen

Der OGH hat mit Beschluss vom 25.01.2024 (4 Ob 5/24z) das Geschäftsmodell der gewerblichen „Besitzschützer“ hinter der Website www.zupfdi.at für rechtswidrig erkannt. Das HG Wien hat in VKI-Verbandsverfahren ua die Unzulässigkeit von Klauseln über die Abtretung der Besitzschutzansprüche und die Einräumung von Mitbesitz an den bewachten Liegenschaften bestätigt. Nach Rechtsauffassung des VKI ergeben sich aus diesen Entscheidungen Rückforderungsansprüche der betroffenen Verbraucher:innen, die Zahlungen an „Zupf di“ getätigt haben.

Unterlassungserklärung der Sanag Health Care GmbH

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Sanag Health Care GmbH wegen acht Klauseln in ihrem Mietvertrag für ein Leihgerät abgemahnt. Die Sanag Health Care GmbH hat zu allen Klauseln eine Unterlassungserklärung abgegeben.

EuGH: keine Tragung von Verfahrenskosten durch Verbraucher:innen bei missbräuchlichen Vertragsklauseln

EuGH: keine Tragung von Verfahrenskosten durch Verbraucher:innen bei missbräuchlichen Vertragsklauseln

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) äußerte sich kürzlich zu offenen Auslegungsverfahren der Klausel-Richtlinie (RL 93/13/EWG) und der Verbraucherkredit-Richtlinie 2008 (RL 2008/48/EG). Das Urteil vom 21.03.2024 (C-714/22, Profi Credit Bulgaria) betrifft ein bulgarisches Vorlageverfahren; die Aussagen des Gerichtshof sind jedoch auch für österreichische Verbraucher:innen von Relevanz.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang