Ein Unternehmer klagte eine Konsumentin am Gericht Vöcklabruck und berief sich dabei auf die Gerichtsstandvereinbarung ("Gerichtsstand Vöcklabruck"). Der OGH bestätigte die örtliche Unzuständigkeit des Gerichts Vöcklabruck:
Gerichtsstandsvereinbarungen für Klagen gegen einen Verbraucher sind nur zulässig, wenn im vereinbarten Gerichtsstand der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Verbrauchers liegt (§ 14 Abs 1 KSchG). Die Konsumentin lebt in Wien und nutzte im Zeitpunkt der Gerichtsstandsvereinbarung das Haus in den Monaten Juli und August, wobei sie jedoch nicht durchgehend anwesend war, sondern nach etwa zwei Wochen jeweils für eine Woche nach Wien zurückkehrte, weil sie aus gesundheitlichen Gründen immer wieder ins Krankenhaus musste. Damit wird weder ein - zweiter - Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet.
Die Klage wurde daher wegen Unzulässigkeit der Klausel und damit folgender örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen.
OGH 23.7.2020, 1 Ob 127/20p