Die Klägerin wollte zu Freizeitzwecken ein Pferd erwerben und beauftragte vorab die beklagte Tierärztin mit der Erstellung einer Ankaufsuntersuchung. Nach der Übergabe stellte sich ein Mangel an dem Pferd heraus.
Im Vertrag waren mehrere Einschränkungen der Haftung der Tierärztin enthalten: Die Verjährung eines Schadenersatzanspruches sollte auf sechs Monate verkürzt sein, die Tierärztin nicht für leicht fahrlässig verursachte Vermögens- und Sachschäden haften. Diese Haftungsbeschränkungen wurden vom Obersten Gerichtshof als gesetzwidrig und daher unwirksam beurteilt.
OGH 10.2.2017, 1 Ob 243/16s