Zum Inhalt

Unzulässige Inkassokosten: Teilung der Prozesskosten trotz Obsiegens in der Hauptsache

LG Wien spricht sich für eine Teilung der Prozesskosten aus, wenn der Kläger zwar mit seinem Zahlungsbegehren in der Hauptsache obsiegt, nicht aber mit jenem hinsichtlich der Inkasso- und Betreibungskosten.

Die Entscheidung hat vor allem in Hinblick auf Inkasso- und Betreibungskosten große Bedeutung. Entsprechende Klauseln diverser Inkassobüros, die eine Überwälzung dieser Kosten auf den Zahlungspflichtigen vorsehen, waren in der Praxis weit verbreitet. Diese wurden allerdings vom OGH in einem Verbandsklageverfahren als unzulässig angesehen (5 Ob 247/07w). Vor diesem Hintergrund hat die Frage, ob der unterliegende Beklagte die gesamten Prozesskosten zu tragen hat, besondere praktische Relevanz: Werden sie dennoch eingeklagt, liegt kein volles Obsiegen iSd Kostenrechts vor. 

Zwar hängt die Höhe der Prozesskosten vom Streitwert ab, für dessen Bestimmung wiederum nur der Betrag der Hauptforderung maßgeblich ist, während sog Nebenforderungen wie Zinsen und Kosten nicht mitzurechnen sind (§ 54 Abs 2 JN). Das LG Wien stellte aber klar, dass daraus für das Kostenrecht - dh die Frage, welche der Parteien die Prozesskosten in welchem Ausmaß letztlich zu tragen hat - nichts abzuleiten ist. Dafür ist vielmehr auch das Unterliegen des Klägers mit Nebenforderungen wie Inkassokosten relevant: Teilung der Prozesskosten nach dem jeweiligen Ausmaß der Erfolgsquoten (§ 43 Abs 1 ZPO). 

Im konkreten Fall hat die Nebenforderung die Hauptforderung bei weitem überstiegen; in Ansehung des Gesamtbegehrens betrug der Erfolgsanteil des Klägers nur 13 % - soviel betrug daher auch die Kostenersatzpflicht des Beklagten.

Anmerkung: Für die Rechtsansicht des LG Wien spricht vor allem die Steuerungsfunktion, die den Kostenregeln der ZPO zugrunde liegt und die die Miteinbeziehung auch des Unterliegens hinsichtlich der Nebenforderungen erfordert.

Die Entscheidung ist rechtskräftig; der Rechtsmittelzug zum OGH steht in Kostenfragen nicht offen (§ 528 ZPO).

LG für ZRS Wien 27.09.2012, 36 R 163/12f

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

OLG Wien verurteilt Iglo wegen Shrinkflation

OLG Wien verurteilt Iglo wegen Shrinkflation

Im Auftrag des Sozialministeriums brachte der Verein für Konsumenteninformation Klage gegen die Iglo Austria GmbH ein. Anlass war das Tiefkühlprodukt „Iglo Atlantik Lachs“, dessen Füllmenge im Februar 2023 von 250 Gramm auf 220 Gramm reduziert worden war, ohne dass dies für Verbraucher:innen klar erkennbar war.

OLG-Urteil: Gesetzwidrige Klauseln zur „Direktwerbung“ von Notino

OLG-Urteil: Gesetzwidrige Klauseln zur „Direktwerbung“ von Notino

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Notino Deutschland und Österreich GmbH, die unter www.notino.at einen Versandhandel betreibt. Grund für die Klage war unter anderem eine Klausel, nach der Kund:innen unzulässigerweise aktiv das Kästchen „Mit dieser Bestellung möchte ich keine Informationen zu Veranstaltungen, Neuigkeiten oder Gutscheine erhalten“, anklicken müssten, um keine Zusendungen zu erhalten.

OGH-Urteil: Klauseln in AGB von Amazon Prime unzulässig

OGH-Urteil: Klauseln in AGB von Amazon Prime unzulässig

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Amazon EU S.à.r.l. (Amazon) wegen verschiedener Klauseln in den Vertragsbestimmungen zu „Amazon Prime“ geklagt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) beurteilte nun 6 von 8 eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig.

Unterlassungserklärung der Wizz Air Hungary Ltd.

Unterlassungserklärung der Wizz Air Hungary Ltd.

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Wizz Air Hungary Ltd. wegen 6 Klauseln in den von ihr verwendeten Beförderungsbedingungen abgemahnt. Wizz Air Hungary Ltd.hat zu sämtlichen Klauseln eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

OLG bestätigt: Nova Rock 2024 „Müllbeitrag“ ist unzulässig

OLG bestätigt: Nova Rock 2024 „Müllbeitrag“ ist unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagt im Auftrag des Sozialministeriums die Nova Music Entertainment GmbH wegen Klauseln zur Verrechnung eines sogenannten „Müllpfandes“. Das OLG Wien beurteilte die diesbezüglichen Klauseln nun als gesetzwidrig.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang