Die Entscheidung hat vor allem in Hinblick auf Inkasso- und Betreibungskosten große Bedeutung. Entsprechende Klauseln diverser Inkassobüros, die eine Überwälzung dieser Kosten auf den Zahlungspflichtigen vorsehen, waren in der Praxis weit verbreitet. Diese wurden allerdings vom OGH in einem Verbandsklageverfahren als unzulässig angesehen (5 Ob 247/07w). Vor diesem Hintergrund hat die Frage, ob der unterliegende Beklagte die gesamten Prozesskosten zu tragen hat, besondere praktische Relevanz: Werden sie dennoch eingeklagt, liegt kein volles Obsiegen iSd Kostenrechts vor.
Zwar hängt die Höhe der Prozesskosten vom Streitwert ab, für dessen Bestimmung wiederum nur der Betrag der Hauptforderung maßgeblich ist, während sog Nebenforderungen wie Zinsen und Kosten nicht mitzurechnen sind (§ 54 Abs 2 JN). Das LG Wien stellte aber klar, dass daraus für das Kostenrecht - dh die Frage, welche der Parteien die Prozesskosten in welchem Ausmaß letztlich zu tragen hat - nichts abzuleiten ist. Dafür ist vielmehr auch das Unterliegen des Klägers mit Nebenforderungen wie Inkassokosten relevant: Teilung der Prozesskosten nach dem jeweiligen Ausmaß der Erfolgsquoten (§ 43 Abs 1 ZPO).
Im konkreten Fall hat die Nebenforderung die Hauptforderung bei weitem überstiegen; in Ansehung des Gesamtbegehrens betrug der Erfolgsanteil des Klägers nur 13 % - soviel betrug daher auch die Kostenersatzpflicht des Beklagten.
Anmerkung: Für die Rechtsansicht des LG Wien spricht vor allem die Steuerungsfunktion, die den Kostenregeln der ZPO zugrunde liegt und die die Miteinbeziehung auch des Unterliegens hinsichtlich der Nebenforderungen erfordert.
Die Entscheidung ist rechtskräftig; der Rechtsmittelzug zum OGH steht in Kostenfragen nicht offen (§ 528 ZPO).
LG für ZRS Wien 27.09.2012, 36 R 163/12f