Zum Inhalt

Unzulässige Inkassokosten: Teilung der Prozesskosten trotz Obsiegens in der Hauptsache

LG Wien spricht sich für eine Teilung der Prozesskosten aus, wenn der Kläger zwar mit seinem Zahlungsbegehren in der Hauptsache obsiegt, nicht aber mit jenem hinsichtlich der Inkasso- und Betreibungskosten.

Die Entscheidung hat vor allem in Hinblick auf Inkasso- und Betreibungskosten große Bedeutung. Entsprechende Klauseln diverser Inkassobüros, die eine Überwälzung dieser Kosten auf den Zahlungspflichtigen vorsehen, waren in der Praxis weit verbreitet. Diese wurden allerdings vom OGH in einem Verbandsklageverfahren als unzulässig angesehen (5 Ob 247/07w). Vor diesem Hintergrund hat die Frage, ob der unterliegende Beklagte die gesamten Prozesskosten zu tragen hat, besondere praktische Relevanz: Werden sie dennoch eingeklagt, liegt kein volles Obsiegen iSd Kostenrechts vor. 

Zwar hängt die Höhe der Prozesskosten vom Streitwert ab, für dessen Bestimmung wiederum nur der Betrag der Hauptforderung maßgeblich ist, während sog Nebenforderungen wie Zinsen und Kosten nicht mitzurechnen sind (§ 54 Abs 2 JN). Das LG Wien stellte aber klar, dass daraus für das Kostenrecht - dh die Frage, welche der Parteien die Prozesskosten in welchem Ausmaß letztlich zu tragen hat - nichts abzuleiten ist. Dafür ist vielmehr auch das Unterliegen des Klägers mit Nebenforderungen wie Inkassokosten relevant: Teilung der Prozesskosten nach dem jeweiligen Ausmaß der Erfolgsquoten (§ 43 Abs 1 ZPO). 

Im konkreten Fall hat die Nebenforderung die Hauptforderung bei weitem überstiegen; in Ansehung des Gesamtbegehrens betrug der Erfolgsanteil des Klägers nur 13 % - soviel betrug daher auch die Kostenersatzpflicht des Beklagten.

Anmerkung: Für die Rechtsansicht des LG Wien spricht vor allem die Steuerungsfunktion, die den Kostenregeln der ZPO zugrunde liegt und die die Miteinbeziehung auch des Unterliegens hinsichtlich der Nebenforderungen erfordert.

Die Entscheidung ist rechtskräftig; der Rechtsmittelzug zum OGH steht in Kostenfragen nicht offen (§ 528 ZPO).

LG für ZRS Wien 27.09.2012, 36 R 163/12f

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark gibt Unterlassungserklärung ab

Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark gibt Unterlassungserklärung ab

Das Lipizzanergestüt Piber betreibt auf dem Gelände des Lipizzanergestüts Piber einen Kletterpark.
Anlässlich einer Verbraucher:innenbeschwerde hat der VKI die AGB dieses Kletterparks geprüft und die Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark, im Auftrag des Sozialministeriums, wegen zwei unzulässigen Klauseln in diesen Teilnahmebedingungen für den Kletterpark abgemahnt. Betroffen sind eine Haftungsfreizeichnungsklausel und eine Klausel, welche die Verwendung von aufgenommenen Fotos und Videos während der Aktivitäten im Kletterpark ohne weitere Zustimmung und auch für Werbezwecke erlaubt hätte.

Die Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark hat am 25.06.2024 eine außergerichtliche strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von Temu

Unterlassungserklärung von Temu

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des BMSGPK die Whaleco Technology Limited (Temu) wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen (konkret: Telefonnummer) auf ihrer Website abgemahnt. Die Homepagegestaltung von Temu entsprach nach Auffassung des VKI nicht den Vorgaben des FAGG. Temu hat am 24.06.2024 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

zupfdi.at: VKI informiert über mögliche Rückforderungsansprüche betroffener Verbraucher:innen

zupfdi.at: VKI informiert über mögliche Rückforderungsansprüche betroffener Verbraucher:innen

Der OGH hat mit Beschluss vom 25.01.2024 (4 Ob 5/24z) das Geschäftsmodell der gewerblichen „Besitzschützer“ hinter der Website www.zupfdi.at für rechtswidrig erkannt. Das HG Wien hat in VKI-Verbandsverfahren ua die Unzulässigkeit von Klauseln über die Abtretung der Besitzschutzansprüche und die Einräumung von Mitbesitz an den bewachten Liegenschaften bestätigt. Nach Rechtsauffassung des VKI ergeben sich aus diesen Entscheidungen Rückforderungsansprüche der betroffenen Verbraucher:innen, die Zahlungen an „Zupf di“ getätigt haben.

Unterlassungserklärung der Sanag Health Care GmbH

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Sanag Health Care GmbH wegen acht Klauseln in ihrem Mietvertrag für ein Leihgerät abgemahnt. Die Sanag Health Care GmbH hat zu allen Klauseln eine Unterlassungserklärung abgegeben.

EuGH: keine Tragung von Verfahrenskosten durch Verbraucher:innen bei missbräuchlichen Vertragsklauseln

EuGH: keine Tragung von Verfahrenskosten durch Verbraucher:innen bei missbräuchlichen Vertragsklauseln

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) äußerte sich kürzlich zu offenen Auslegungsverfahren der Klausel-Richtlinie (RL 93/13/EWG) und der Verbraucherkredit-Richtlinie 2008 (RL 2008/48/EG). Das Urteil vom 21.03.2024 (C-714/22, Profi Credit Bulgaria) betrifft ein bulgarisches Vorlageverfahren; die Aussagen des Gerichtshof sind jedoch auch für österreichische Verbraucher:innen von Relevanz.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang