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Unzulässige Klausel bei Reparatur von Hartlauer

Laut Landesgericht Steyr hat ein Unternehmer die Kosten, die mit der Prüfung verbunden sind, ob ein Gewährleistungs- bzw. Garantiefall vorliegt, selbst zu tragen und kann diese nicht als Kosten eines nicht beauftragten Kostenvoranschlags auf Verbraucher überwälzen.

Kunden, die bei Hartlauer Gewährleistung oder Garantie geltend machen wollen, erhalten einen Reparatur-Auftrag mit "Garantie-Antrag: Wenn sich herausstellen sollte, dass es sich nicht um einen kostenfreien Garantiefall oder um einen Fall der Gewährleistung handelt, werden die gesamten Kosten (auch für den Kostenvoranschlag) vom Kunden übernommen."

Der VKI brachte im Auftrag des Sozialministeriums wegen dieser Klausel Klage ein.

Die Klausel wurde nun vom Landesgericht Steyr aus mehreren Gründen für gesetzwidrig eingestuft: Vor allem stellt die Mängelüberprüfung eine Leistung im Rahmen der Gewährleistung dar; die Kosten für Klärungsmaßnahmen hat der Verkäufer zu tragen. Im Zeitpunkt der Mängelrüge ist es für den Verbraucher ungewiss, ob ein Gewährleistungsfall vorliegt. Auch der Umstand, dass Hartlauer - wenn auch durch einen von ihr beauftragten externen Fachmann - selbst beurteilt, ob die von ihr erbrachte Leistung mangelhaft war, stellt eine Benachteiligung der Verbraucher dar.


LG Steyr 16.3.2020, 2 Cg 3/20i
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

Zum OGH-Urteil.

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