Hartlauer legte Kunden, die Mängel an erworbenen Waren reklamierten bzw. Garantie- oder Gewährleistungsrechte geltend machten, einen Reparatur-Auftrag mit folgender Klausel vor: „Garantie-Antrag: Wenn sich herausstellen sollte, dass es sich nicht um einen kostenfreien Garantiefall oder um einen Fall der Gewährleistung handelt, werden die gesamten Kosten (auch für den Kostenvoranschlag) vom Kunden übernommen.“
Entstanden dem Verkäufer durch die Überprüfung eines vermeintlichen, auf die gesetzliche Gewährleistung oder eine vertragliche Garantie gestützten, tatsächlich aber unberechtigten Verbesserungsanspruchs Kosten, so hat dieser sie nach dem dispositiven Recht selbst zu tragen, hat er doch – kommen nicht besondere Umstände hinzu – gegen den Käufer keinen Schadenersatzanspruch und kann doch dessen Verbesserungsverlangen nicht als Erteilung eines Auftrags verstanden werden.
In der vom OGH in 7 Ob 84/12x beurteilten Klausel 9 bat sich der Unternehmer, ein Anbieter von Leistungen im Bereich Internet/Telekommunikation/Kabelfernsehen, das Recht aus, dem Verbraucher den Aufwand zu verrechnen, der dadurch entstand, dass der Unternehmer aufgrund einer vom Verbraucher gemeldeten Störung tätig wurde, diese aber gar nicht vorlag, oder zwar vorlag, aber vom Verbraucher zu vertreten war. Der OGH sah in der Klausel die Vereinbarung eines nicht auf ein Verschulden abstellenden Schadenersatzanspruchs und qualifizierte sie als Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB. Dass dies auf die hier zu beurteilende Klausel übertragbar ist, liegt auf der Hand. Nach ihr ist der Verbraucher Ersatzansprüchen auch dann ausgesetzt, wenn er ohne Verschulden ein sich sodann als unberechtigt erweisendes Verbesserungsbegehren erhebt. Da der Verbraucher nach dem dispositiven Recht hingegen in einem solchen Fall nicht ersatzpflichtig wäre, haben die Vorinstanzen jedenfalls zutreffend eine Verletzung von § 879 Abs 3 ABGB angenommen. Bei der Abweichung einer Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften liegt eine gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners iS dieser Bestimmung vor, wenn sie unangemessen ist. Dies ist hier der Fall, zumal nicht ersichtlich ist, warum der Verbraucher (auch) Kosten übernehmen soll, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge der Unternehmer endgültig zu tragen hätte.
Der OGH hat die Revision von Hartlauer zurückgewiesen.
OGH 28.1.2021, 8 Ob 99/20x
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
Der Beschluss im Volltext.
Zum News.