Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Wiener Städtische Versicherung AG, welche ein Versicherungsprodukt "Bestattungsvorsorge CLASSIC gegen laufende Prämienzahlung" anbietet.
Im Formular dazu wurde ein bestimmtes Bestattungsunternehmen im Ablebensfall "mit der Durchführung der Bestattung beauftragt" und "bis zur Höhe der Bestattungskosten unwiderruflich begünstigt".
Der dem Formular eindeutig zu entnehmende Inhalt regelt einen essentiellen Teil des Versicherungsvertrags mit der Beklagten, nämlich das Bezugsrecht. Somit spielt es auch keine Rolle, dass die vom Kunden damit abzugebende Erklärung eine einseitige ist. Das Formblatt unterliegt als Vertragsformblatt der Klauselprüfung. Die Beklagte ist als Verwenderin dieses Formblatts anzusehen. Es reicht aus, dass die Verwendung droht.
Die Beklagte argumentierte, der Versicherungsnehmer müsse das Formular nicht benutzen. Es liege ausschließlich in seinem Ermessen, ob er die darin formulierte einseitige Willenserklärung abgeben möchte oder nicht. Das überzeugt laut OLG Wien nicht:
Aus der gesamten Gestaltung des Formulars lässt sich für den durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer 1. nicht ableiten, dass er von dieser Möglichkeit der Regelung der Bezugsberechtigung keinen Gebrauch machen kann und - selbst wenn das so wäre - und 2. was dann gilt.
Damit ist die hier verwendete Klausel jedenfalls intransparent. Die Rechtslage die Bezugsrechte aus dem Versicherungsvertrag betreffend bleibt für den Versicherungsnehmer hier gänzlich unklar.
Die Klausel ist auch gröblich benachteiligend, weil sie ohne sachliche Rechtfertigung von der dispositiven Regelung des § 166 VersVG abweicht. Gemäß § 166 VersVG ist im Zweifel vom Vorliegen einer widerruflichen Bezugsberechtigung auszugehen. Es handelt sich um ein Gestaltungsrecht des Versicherungsnehmers, das nur diesem zusteht und daher im Zweifel auch von ihm widerrufen werden kann. Von dieser nicht zwingenden Zweifelsregel kann grundsätzlich abgegangen werden. Eine sachliche Rechtfertigung für das Abweichen von § 166 VersVG gibt es hier nicht. Das Argument der Beklagten, das unwiderrufliche Bezugsrecht des Bestattungsunternehmens sichere das Bedürfnis vieler Versicherungsnehmer, bereits zu Lebzeiten das ihnen passend scheinende Begräbnis zu wählen und keine Änderung durch ihre Erben befürchten zu müssen, überzeugt nicht. Der Versicherungsnehmer kann ein passendes Begräbnis im Vorfeld durch einen Vertrag mit einem Bestattungsinstitut und/oder einer letztwilligen Verfügung bestimmen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
OLG Wien 22.4.2020, 30 R 99/20d
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien