„Bei meinem ersten Studiobesuch wird eine einmalige Aktivierungsgebühr in der Höhe von EUR 19,90 fällig.“
In der Klausel geht es wie in 4 Ob 59/22p; 6 Ob 62/22v um die einmalige Verpflichtung zur Zahlung eines Betrags bei Beginn der Mitgliedschaft bzw der Inanspruchnahme der Leistungen der Beklagten für nicht näher bestimmbare (angebliche) Leistungen der Beklagten. Der OGH hielt die Klausel vor allem unter Hinweis auf die jüngere Judikatur des EuGH (C-224/19, C-259/19, Caixabank SA ua: dort „Bereitstellungsgebühr“ für Darlehen) für gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. Dies gilt auch hier.
„Eine Kündigung ist erstmals nach 12 Monaten möglich, die Kündigung muss spätestens ein Monat davor erfolgen (Kündigungsfrist). Anschließend kann ich den Vertrag alle 6 Monate kündigen, ebenfalls unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist.“
Im Verbandsverfahren nach § 28 KSchG kann sich die Rechtsmittelentscheidung auf rechtliche Argumente zur Unzulässigkeit einzelner Klauseln stützen, die im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht vorgetragen oder zwar vorgetragen wurden, denen das Erstgericht aber nicht gefolgt ist.
Die hier zu prüfende Klausel erlaubt zwei verschiedene Auslegungen: Sie kann so verstanden werden, dass Kund:innen spätestens am Ende des elften Monats ihre Kündigung zum Ablauf des zwölften Monats aussprechen können. Bei gebotener kundenfeindlichster Auslegung ist die Klausel hingegen so zu verstehen, dass Kund:innen im ersten Jahr wirksam gar keine Kündigungserklärung aussprechen können. Denn der Begriff „Kündigung“ bedeutet im allgemeinen wie im juristischen Sprachgebrauch die auf die Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses zielende Willenserklärung, somit die Kündigungserklärung . Wenn also der erste Halbsatz der Klausel zu lesen ist als „Eine Kündungserklärung ist erstmals nach 12 Monaten möglich, …“, so kann eine Kündigungserklärung erst nach Ablauf des ersten Jahres und somit erstmals zum Ablauf der im zweiten Satz der Klausel normierten Sechsmonatsfrist abgegeben werden. Damit erhöht sich die Mindestvertragsdauer aber auf 18 Monate. Aufgrund der aufgezeigten verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten erweist sich die Klausel als unklar und somit intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG, sodass sie schon deshalb unwirksam ist.
Ein Eingehen darauf, ob die Klausel auch gegen § 6 Abs 1 Z 1 KSchG bzw § 879 Abs 3 ABGB verstößt – wie das Erstgericht und die klagende Partei meinen –, erübrigt sich demnach, wird aber bei der bei kundenfeindlichster Auslegung anzunehmenden Mindestbindungsfrist von 18 Monaten im Licht der Rechtsprechung (4 Ob 59/22p; 6 Ob 62/22v) nicht zu verneinen sein.
„Ich erkläre hiermit, dass mir derzeit keinerlei Umstände körperlicher oder gesundheitlicher Art bekannt sind, die einem Training (bzw. Benutzung der Solarien) entgegenstehen.“
Es handelt sich bei dieser Klausel um eine Tatsachenbestätigung, die zumindest geeignet ist, – zwar keine Verschiebung, aber – eine Erschwerung der Beweissituation für die Konsument:innen zu bewirken. Zwar würde im Fall einer von Kund;innen behaupteten objektiven Sorgfaltspflichtverletzung die Beklagte die Beweislast mangelnden Verschuldens treffen, deren Beweissituation könnte sich aber durch die von den jeweiligen Kund:innen mit dieser Klausel abgegebene Bestätigung doch verbessern und somit jene der Kund:innen verschlechtern.
In diesem Zusammenhang ist auch auf ein Urteil des d BGH (IX ZR 214/88) zu verweisen. Darin hielt der Gerichtshof eine sinngemäß gleichlautende Klausel für unwirksam, weil sie die Beweislast zum Nachteil der Kund:innen erschwere. So müssten etwa die Kund:innen die Umstände beweisen, die zur Bejahung einer Aufklärungs- und Beratungspflicht des Fitnesscenterbetreibers führten. Diese den Kund:innen obliegende Beweisführung werde erschwert, wenn sie zu Beginn des Trainings selber seine gute körperliche Verfassung bestätigen.
Die Klausel verstößt daher gegen den hier analog anzuwendenden § 6 Abs 1 Z 11 KSchG.
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien